Rz. 51

Die steuerlichen Vorschriften über die Behandlung von Vorgängen der betrieblichen Altersvorsorge haben in erster Linie den Zweck, die steuerliche Berücksichtigung der Vorfinanzierungsaufwendungen im Zeitraum der Rentenanwartschaft sicherzustellen. Betriebswirtschaftlich ist es sinnvoll, die voraussichtlich aufgrund der Lebenserwartung des Versorgungsberechtigten zur Rentenzahlung notwendigen Kapitalbeträge bereits während der Laufzeit der Versorgungsanwartschaft, d. h. in der Zeit zwischen Versorgungszusage und voraussichtlichem Eintritt des Versorgungsfalls, anzusammeln, also als Betriebsaufwand in dieser Zeit zu behandeln. Denn regelmäßig wird die Arbeitsleistung des Versorgungsberechtigten auch in dieser Zeit dem Betriebsergebnis zugutekommen. Die späteren Versorgungszahlungen hängen betriebswirtschaftlich mit dem in dieser Zeit erwirtschafteten Betriebsergebnis zusammen. Da die tatsächlichen Rentenzahlungen erst nach Eintritt des Versorgungsfalls abfließen, wird der Aufwand damit vorverlegt. Die steuerlichen Vorschriften bezwecken, diese Vorverlegung auch steuerlich wirksam zu machen und dort, wo die Vorfinanzierungsbeträge den wirtschaftlichen Einflussbereich des Unternehmers nicht verlassen (Rückstellung bei Direktzusage), gleichzeitig deren Höhe zu begrenzen. Dabei ist der Eigenfinanzierungseffekt bei der Direktzusage am größten, weil hier die Vorfinanzierungsbeträge den Unternehmensbereich nicht verlassen, sondern steuerlich unbelastet zur Verfügung stehen. Allerdings hat sich das dabei entstehende Rückstellungsvolumen bei Unternehmen, die im internationalen Vergleich stehen, als hinderlich – weil bilanzbelastend – erwiesen. Dem tragen die durch die Novellierung des BetrAVG zur Verfügung gestellte Möglichkeit der Übertragung bereits bestehender Direktzusagen und deren Flankierung durch die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 66 EStG Rechnung.

 

Rz. 52

Die in der bis 2004 geltenden Fassung des § 40b EStG enthaltene Pauschalbesteuerung von Beiträgen für eine Direktversicherung und für Zuwendungen an eine Pensionskasse betrifft nur vor 2005 erteilte Versorgungszusagen[1] bei entsprechendem Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 EStG nach § 52 Abs. 6 EStG (§ 40b EStG Rz. 32). Seit der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung ab 1.1.2005 (Rz. 18) erfasst die Pauschalierungsmöglichkeit in § 40b EStG nur noch Beiträge an nicht kapitalgedeckte – also umlagefinanzierte – Pensionskassen, denn diese sind nicht in die nachgelagerte Besteuerung einbezogen[2].

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