Rz. 36

Bis zum Inkrafttreten des  BetrAVG v. 19.12.1974[1] wurde der Gehalt der betrieblichen Altersvorsorge im Spannungsfeld von Sozialpolitik und wirtschaftlich Erreichbarem durch Einzelvertrag innerhalb der Arbeitsverhältnisse, freiwillig errichtete Pensionsordnungen oder Tarifvereinbarungen der Sozialpartner geregelt. Dabei hatten auch die steuerlichen Vorschriften einen wesentlichen Einfluss auf die Wahl und Ausgestaltung der Versorgungswerke im Einzelnen.

 

Rz. 37

Mit dem BetrAVG hat der Gesetzgeber Mindestanforderungen für die betriebliche Altersversorgung kodifiziert, um berechtigte sozialpolitische Forderungen durchzusetzen[2].

[1] BGBl I 1974, 3610.
[2] BT-Drs. 7/1281, 19.

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