Rz. 4

Die gesetzliche Regelung der Direktversicherung im arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Bereich beruht auf dem BetrAVG v. 19.12.1974.[1] Sinn und Zweck des Gesetzes war in erster Linie die Einführung der sog. Unverfallbarkeit von Ansprüchen aus einer betrieblichen Altersversorgung im Fall der Beendigung von Arbeitsverhältnissen vor Eintritt des Versorgungsfalls, also insbesondere bei Wechsel des Arbeitgebers.[2] Zwar war zuvor schon die Möglichkeit einer betrieblichen Altersversorgung durch Direktversicherung bekannt[3], sie unterlag aber bis dahin im Arbeitsrecht einzelvertraglicher Regelung, wobei die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Vertragspartner nicht immer angemessen berücksichtigt wurden.

 

Rz. 5

Die mit dem BetrAVG zusammen eingeführten steuerrechtlichen Regelungen – also auch § 4b EStG – sollten die durch die arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere die Einführung der Unverfallbarkeit, hervorgerufenen Belastungen der Arbeitgeber mildern. Vor allem sollten die Finanzierungsmöglichkeiten bei Einführung einer betrieblichen Altersversorgung erleichtert werden. Dazu dient insbesondere die in § 4b EStG enthaltene – möglicherweise nur klarstellende – Regelung, dass die Beleihung des Versicherungsanspruchs durch den Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Aktivierung des Versicherungsanspruchs führt.[4] Gerade die Frage, ob die Beleihung des Versicherungsanspruchs zum Zweck der Finanzierung der Versorgungszusage zur Aktivierung des Versicherungsanspruchs führen müsste, hatte in der Zeit vor Einfügung des § 4b EStG zu Rechtsunsicherheit geführt.[5]

[1] BGBl I 1974, 3610.
[2] BT-Drs. 7/1281, 19.
[4] Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/1281, 21.
[5] Gosch, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4b EStG Rz. A 40 m. w. N.

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