Rz. 309

Erbschaftsteuerlich ergibt sich bei 100 %iger Fremdfinanzierung einer Kapitalgesellschaft folgendes Bild[1]:

 
+ Gemeiner Wert des Unternehmens vor Darlehen 100
Gemeiner Wert der Schuld gegenüber dem Gesellschafter – 60
= Gemeiner Wert des Unternehmens nach Darlehen = 40
Verschonungsabschlag (85 %) – 34
= Steuerpflichtiger Erwerb nach Begünstigung = 6
x Steuersatz nach § 19 ErbStG 30 %
= ErbSt in Prozent des Bruttounternehmenswerts = 1,8
+ Darlehen 60
x Anzuwendender Steuersatz 50 %
= ErbSt auf das Darlehen 30
= Gesamtbelastung mit ErbSt = (30 + 1,8 =) 31,8
 

Rz. 310

Erbschaftsteuerrechtlich ergibt sich bei 100 %iger Fremdfinanzierung einer Personengesellschaft folgendes Bild[2]:

 
+ Gemeiner Wert des Unternehmens vor Darlehen 100
Gemeiner Wert der Schuld gegenüber dem Gesellschafter – 60
+ Sonderbetriebsvermögen I + 60
= Zwischensumme = 100
Verschonungsabschlag (85 %) – 85
= Steuerpflichtiger Erwerb nach Begünstigung = 15
X Steuersatz nach § 19 ErbStG 30 %
= ErbSt in Prozent des Bruttounternehmenswerts = 4,5
[1] Corsten/Dreßler, DStR 2009, 2115, 2117.
[2] Corsten/Dreßler, DStR 2009, 2115, 2117.

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