Rz. 308
Erbschaftsteuerrechtlich ergibt sich bei voller Eigenfinanzierung sowohl einer Personengesellschaft als auch einer Kapitalgesellschaft folgendes Bild[1]:
+ | Gemeiner Wert des Unternehmens | 100 |
– | Verschonungsabschlag (85 %) | – 85 |
= | Steuerpflichtiger Erwerb nach Begünstigung | = 15 |
× | Steuersatz nach § 19 ErbStG | 30 % |
= | ErbSt in Prozent des Bruttounternehmenswertes | = 4,5 |
Die 100 %ige Eigenkapitalfinanzierung ergibt keine rechtsformabhängigen Unterschiede bei der ErbSt.
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