Rz. 308

Erbschaftsteuerrechtlich ergibt sich bei voller Eigenfinanzierung sowohl einer Personengesellschaft als auch einer Kapitalgesellschaft folgendes Bild[1]:

 
+ Gemeiner Wert des Unternehmens 100
Verschonungsabschlag (85 %) – 85
= Steuerpflichtiger Erwerb nach Begünstigung = 15
× Steuersatz nach § 19 ErbStG 30 %
= ErbSt in Prozent des Bruttounternehmenswertes = 4,5

Die 100 %ige Eigenkapitalfinanzierung ergibt keine rechtsformabhängigen Unterschiede bei der ErbSt.

[1] Corsten/Dreßler, DStR 2009, 2115, 2116.

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