Rz. 276

Ertragsteuerliche Besonderheiten im Rahmen der Unternehmensnachfolge ergeben sich darüber hinaus durch die einmalige Gewährung des Freibetrags für den Betriebsübergang.

 

Praxis-Beispiele:

Fall 1: Der 60-jährige U möchte sein Einzelunternehmen auf seinen Sohn S übertragen. Der Wert des Unternehmens beträgt 150.000 EUR. Den gleich hohen Kaufpreis finanziert S über einen Kredit.

Mit dem Verkauf entsteht bei U ein Gewinn i. H. v. 150.000 EUR abzüglich der Buchwerte seines Einzelunternehmens. Grundsätzlich steht U dafür auf Antrag ein Freibetrag von 45.000 EUR zu. Um den Betrag, der 136.000 EUR übersteigt, vermindert sich der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 S. 3 EStG entsprechend. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist nach § 16 Abs. 4 EStG, dass U über 55 Jahre alt oder berufsunfähig ist.

Fall 2: Daneben ist U zusammen mit einem Geschäftspartner an einer OHG beteiligt. Sein Anteil beträgt 250.000 EUR und soll ebenfalls an S übergehen.

Es handelt sich um zwei verschiedene Betriebe bzw. Mitunternehmeranteile und damit steuerlich um zwei verschiedene Veräußerungsvorgänge.

 

Rz. 277

Der Freibetrag für eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe kann nach § 16 Abs. 4 S. 2 EStG nur einmal im Leben genutzt werden. Fraglich ist somit, welchem Veräußerungsvorgang der Freibetrag zugerechnet werden soll. Im Beispiel in Rz. 276 wäre die Geltendmachung des Freibetrags für die zweite Veräußerung günstiger. Der Freibetrag ist wegen der geringen Höhe vor allem für Kleinunternehmer interessant. Bei Veräußerungs- oder Entnahmegewinnen, die 181.000 EUR übersteigen, wirkt sich der Freibetrag nicht mehr aus.

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