Rz. 253

Mit Wirkung für Veräußerungen nach dem 31.12.1995 (§ 52 Abs. 19a S. 2 EStG a. F., jetzt: § 52 Abs. 34 S. 5 EStG) ist die Freibetragsregelung neu geregelt worden.[1] Seither bezweckt die Vorschrift ausschließlich eine steuerliche Begünstigung wegen Alters und Berufsunfähigkeit. Der Freibetrag wegen Alters oder Berufsunfähigkeit kann für jeden Fall einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe ungeschmälert in Anspruch genommen werden, jedoch von jedem Stpfl. nur einmal im Leben (Lebensfreibetrag).[2] Dies bedeutet nach h. L., dass der Stpfl. den Freibetrag für einen Veräußerungs- oder Aufgabevorgang in Anspruch nehmen kann[3], dann aber in voller Höhe (Rz. 258), somit auch bei Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilsveräußerungen. Ein nicht verbrauchter Teil des Freibetrags verfällt. Hat der Stpfl. mehrere Objekte i. S. v. § 16 EStG, so steht ihm ein Wahlrecht (Antragsrecht) zu (Rz. 257).

Ist ein Aufgabegewinn auf zwei Vz zu verteilen (Rz. 69), so muss der Freibetrag zwar ebenfalls einheitlich ermittelt, aber sodann in gleicher Weise anteilig auf die Vz verteilt werden (Rz. 233b).

 

Rz. 254

Der Freibetrag kann in Anspruch genommen werden, wenn der Stpfl. das 55. Lebensjahr vollendet hat. Maßgebender Zeitpunkt ist die Entstehung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns. Bei einer Veräußerung kommt es hier auf die Vollendung der Veräußerung an, also auf das dingliche Erfüllungsgeschäft, ggf. auf den (früheren) Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber. Bei der Betriebsaufgabe entsteht der Aufgabegewinn zwar sukzessive mit der Verwertung des Betriebsvermögens (Rz. 211). Gleichwohl genügt es, wenn der Stpfl. im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufgabe das 55. Lebensjahr vollendet hat[4]. Eine Vollendung nach Veräußerung oder Aufgabe reicht auch dann nicht, wenn die Vollendung noch im Vz der Veräußerung bzw. Aufgabe eintritt[5].

 

Rz. 255

Alternativ kann der Freibetrag gewährt werden, wenn der Stpfl. im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig ist. Die Berufsunfähigkeit muss – entgegen der früheren Regelung – nicht kausal für die Betriebsveräußerung oder -aufgabe sein (R 16 Abs. 14 S. 3 EStR 2012)[6]. Deshalb genügt es auch in diesem Fall, wenn die Berufsunfähigkeit im maßgebenden Zeitpunkt (Entstehung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns) vorliegt. Ein Veranlassungszusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder -aufgabe ist nicht erforderlich.

Das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit ist gleichgestellt, R 16 Abs. 14 EStR 2012) richtet sich heute ausschließlich nach Sozialversicherungsrecht (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Berufsunfähig sind Personen, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit gesunder Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Eine verfahrensrechtliche Bindung ist nicht vorgesehen, eine Anerkennung durch einen Sozialversicherungsträger dürfte aber in jedem Fall ein ausreichender Nachweis sein (R 16 Abs. 14 EStR 2012)[7].

 

Rz. 256

Berufsunfähigkeit und Alter sind personenbezogene Merkmale, die in der Person des Betriebsinhabers erfüllt sein müssen; das Vorliegen der Umstände beim zusammen veranlagten Partner genügt nicht. Bei der Veräußerung oder Aufgabe eines ererbten Betriebs sind ausschließlich die persönlichen Merkmale der Erben entscheidend. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser z. B. durch Kündigung seines Kommanditanteils den Anlass für die Entstehung des Aufgabegewinns gegeben hat, der Aufgabegewinn jedoch erst nach Eintritt des Erbfalls, also in der Person des Erben entstanden ist.[8] Dies muss – weil nicht mehr Kausalität der Berufsunfähigkeit erforderlich ist – nach neuer Rechtslage auch im Fall des Praxisverkaufs durch einen Freiberufler wegen Berufsunfähigkeit gelten, obwohl das Erfüllungsgeschäft erst durch die Erben durchgeführt worden ist.[9]

Wegen der Personenbezogenheit der Merkmale wird über die Gewährung des Freibetrags bei Mitunternehmern nicht im Feststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft entschieden; hier wird nur über die Einordnung als Gewinn nach § 16 EStG sowie über dessen Höhe und den Anteil des Mitunternehmers entschieden. Die Frage der Gewährung des Freibetrags wird bei der ESt-Veranlagung des jeweiligen Mitunternehmers geprüft (R 16 Abs. 13 S. 2 EStR 2019).

 

Rz. 257

Der Freibetrag nach neuem Recht steht jedem Stpfl. nur noch einmal im Leben zu. Deshalb ist die Gewährung antragsgebunden. Der Antrag ist bis zum Eintritt der Bestandskraft nachholbar und kann bis dahin auch zurückgenommen werden; bei späterer Änderung der Besteuerungsgrundlagen des Berücksichtigungsjahrs etwa durch eine Betriebsprüfung muss das Wahlrecht jedenfalls dann wieder aufleben, wenn die eingetretene Änderung entscheidungserheblich für die Antragstellung ist. Auch ein auf Antrag zu Unrecht gewährter Freibetrag verbraucht den Lebensfreibetrag[10]. Gleiches gilt, wenn der Stpfl. den in einem früheren Vz bereits in Anspruch genommenen...

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