Rz. 158

Mit dem Schenkungsversprechen auf den Tod des Unternehmers soll das Interesse an der Mitarbeit im Unternehmen gefördert werden. Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden nach § 2301 BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Die Verfügung von Todes wegen sollte im Erbvertrag notariell beurkundet werden[1].

[1] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 4 Rz. 41.

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