Rz. 153

Eltern können Vermögensgegenstände oder Betriebe zugunsten ihrer nicht oder niedrig besteuerten Kinder oder anderer naher Angehöriger mit einem Nießbrauch belasten und damit ihre Einkunftsquelle übertragen. Beim Zuwendungsnießbrauch bleiben die bisherigen Eigentumsverhältnisse an dem belasteten Wirtschaftsgut unverändert. Dem Nießbrauchsberechtigten wird lediglich eine eigene Einkunftsquelle übertragen.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U bestellt einen Nießbrauch an seinem Betrieb für seinen Sohn S. Dafür erhält U lebenslang monatlich wiederkehrende Bezüge, die er für seinen Lebensunterhalt verwendet.

 

Rz. 153a

Der echte Unternehmensnießbrauch setzt die Übertragung der Unternehmerstellung auf den Nießbraucher voraus[1]. Der Nießbraucher wird mit Eintrag im Handelsregister Inhaber des Unternehmens, er kann aber auch die bisherige Firma mit oder ohne Zusatz fortführen[2]. Einkommensteuerrechtlich ergibt sich aus der unentgeltlichen Bestellung des Unternehmensnießbrauchs kein Entnahmetatbestand. Somit gilt § 6 Abs. 3 EStG. Wenn das Wirtschaftsgut infolge der Nießbrauchsbestellung nicht mehr mit dem Betriebsvermögen verknüpft ist oder wenn der Nießbraucher jederzeit die Möglichkeit hat, die Beziehung zum Betrieb zu lösen, liegt eine Entnahme des Wirtschaftsguts vor. Dient das Wirtschaftsgut jedoch weiterhin dem Betrieb, ohne dass der Nießbraucher rechtlich in der Lage ist, eine Entstrickung zu bewirken, z. B. wenn aufgrund des Pachtvertrags der Nießbraucher verpflichtet ist, das Wirtschaftsgut dem Betrieb zu überlassen, liegt keine Entnahme vor.

 

Rz. 154

Bei der entgeltlichen Bestellung des Unternehmensnießbrauchs gelten die Grundsätze zur Betriebsverpachtung[3], d. h., der bisherige Inhaber des Unternehmens erzielt entweder gewerbliche Einkünfte (bei Betriebsunterbrechung) oder Einkünfte aus § 21 EStG (bei Betriebsaufgabe unter Versteuerung der stillen Reserven).

 

Rz. 155

Der Vorteil des Zuwendungsnießbrauchs besteht darin, dass die Steuerprogression durch Übertragung von Einkunftsquellen auf mehrere Stpfl. gemindert wird (Familiensplitting). Ferner kann der Nießbraucher vom Wissen des Alteigentümers profitieren.

[3] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 4 Rz. 19.

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