Rz. 156

Beim Vorbehaltsnießbrauch wird der Betrieb zwar auf den Nachfolger übertragen, der Alteigentümer bleibt aber weiterhin unternehmerisch tätig. Hierbei entstehen zwei Betriebe, ein nicht aufgegebener Betrieb des Erwerbers sowie ein wirtschaftlich aktiver Betrieb des Nießbrauchsberechtigten[1]. In der Regel wird der Vorbehaltsnießbrauch bei der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt. Hierbei behält sich der Übertragende ein Nießbrauchsrecht am übertragenen Betrieb zurück, wodurch er weiterhin nutzungsberechtigt bleibt. Beim Vorbehaltsnießbrauch erhält der Erwerber aus wirtschaftlicher Sicht nur den mit dem Nießbrauchsrecht belasteten Betrieb.

 

Rz. 157

Ertragsteuerlich entspricht die Bestellung eines Vorbehaltsnießbrauchs an einem Unternehmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen[2], da der Betrieb nicht aufgegeben, sondern fortgeführt wird. Um die Versteuerung der stillen Reserven zum Zeitpunkt der Einräumung des Nießbrauchs zu vermeiden, sollte gegenüber dem Finanzamt erklärt werden, dass von einer unentgeltlichen Betriebsübertragung auszugehen ist und die Realisierung der stillen Reserven erst bei Betriebsaufgabe zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Ferner bestehen die Vorteile aus der Nutzung der Erfahrung und Netzwerke des Alteigentümers wie beim gleitenden Betriebsübergang.

[1] Spiegelberger, Unternehmensnach­folge, 2. Aufl. 2009, § 4 Rz. 24.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge