Rz. 138

Wird bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft eine zivilrechtliche Rückwirkung vereinbart, wirkt sich diese grundsätzlich nicht auf die steuerliche Beurteilung aus (steuerliches Rückwirkungsverbot). Das betrifft z. B. die Gewinn- und Verlustverteilung in der Vergangenheit. Ausnahmsweise ist eine Rückwirkung zulässig, wenn sie sich nur über eine kurze Zeit erstreckt[1]. Die Finanzverwaltung sieht eine rückwirkende Auseinandersetzungsvereinbarung in der Regel als unschädlich an, wenn diese innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall erfolgt[2].

 

Rz. 138a

Im Einzelfall hat der BFH auch längere Zeiträume zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung als steuerlich unschädlich angesehen[3]. Voraussetzung hierfür ist, dass das Unternehmen bereits durch eine Teilungsanordnung einem der Erben zugewiesen wurde. Dadurch werden dem durch die Teilungsanordnung begünstigten Erben die "Früchte" des ihm zugedachten Unternehmens i. S. v. § 99 BGB bereits ab dem Zeitpunkt zugerechnet, ab dem er die Durchführung der Teilungsanordnung verlangen kann[4]. Diese zivilrechtliche Zuordnung gilt auch steuerrechtlich[5].

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