Rz. 118

Wollen die Gesellschafter sicherstellen, dass der Geschäftsanteil im Todesfall auf eine bestimmte oder noch zu bestimmende Person übergeht, kann eine Abtretungsklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Damit werden die Erben des Gesellschafters verpflichtet, den Geschäftsanteil, den sie im Wege der Erbfolge erhalten würden, an denjenigen abzutreten, der im Gesellschaftsvertrag bestimmt wurde[1]. Nach § 15 Abs. 3 GmbHG bedarf es zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

 

Rz. 119

Erbschaftsteuerrechtlich wirkt sich die Abtretungsklausel dahingehend aus, dass die Erben zunächst zwischen dem Todesfall und der Abtretung bereichert werden. Dies geschieht allerdings bis zur Ausübung der Abtretungsklausel nur auflösend bedingt, sodass bei der Abtretung wie bei der Einziehungsklausel alles wieder rückgängig gemacht wird[2]. Sofern die Abtretung innerhalb kurzer Zeit nach dem Erbfall erfolgt, werden die Erben nicht zur ErbSt veranlagt. Der Begünstigte hat den auf ihn übertragenen Geschäftsanteil mit dem gemeinen Wert nach § 12 Abs. 2 ErbStG i. V. m. § 11 Abs. 2 BewG anzusetzen. Wenn der Anteil 25 % übersteigt, greifen die §§ 13a, 13b, 19a ErbStG.

 

Rz. 120

Einkommensteuerrechtlich handelt es sich bei der Abtretung um einen Veräußerungsvorgang, der grundsätzlich analog den Erläuterungen zur Einziehungsklausel zu würdigen ist[3].

[1] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 484, Rz. 1853.
[3] Zu Ausnahmen IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 492, Rz. 1879.

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