Rz. 94

Der bisherige Eigentümer kann sich auch ein dingliches Wohnrecht vorbehalten. Es gelten in diesem Fall die Grundsätze über den Vorbehaltsnießbrauch entsprechend[1]. Das vorbehaltene dingliche Wohnrecht ist ebenfalls kein Entgelt für die Übertragung des Grundstücks; der Eigentümer erwirbt von vornherein belastetes Eigentum. Der Eigentümer darf AfA auf das entgeltlich erworbene Gebäude nur in Anspruch nehmen, soweit sie auf den unbelasteten Teil entfällt[2]. In diesen Fällen ist die AfA-Bemessungsgrundlage nur für den unbelasteten Gebäudeteil zu ermitteln, und zwar wie folgt:

Die Einräumung des Wohnrechts stellt kein Entgelt für die Übertragung des Grundstücks dar. Der Übernehmer erhält lediglich das von vornherein um das Nutzungsrecht geminderte Vermögen. Der Kaufpreis zuzüglich der Nebenkosten ist auf die beiden Wirtschaftsgüter Grund und Boden sowie Gebäude nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen. Da sich das Wohnrecht nicht auf den Grund und Boden bezieht, ist nur der Verkehrswert des Gebäudes um den kapitalisierten Wert des Wohnrechtes zu mindern. Der Anteil des unbelasteten Gebäudeteils an den tatsächlichen Gebäudeanschaffungskosten ergibt sich dann aus dem Verhältnis des Verkehrswerts des unbelasteten Teils zum Verkehrswert des gesamten Gebäudes abzüglich des kapitalisierten Werts des Nutzungsrechts (vgl. Rz. 50 des 3. Nießbrauchserlasses vom 24.7.1998, a.a. O. mit einem instruktiven Beispiel).

[2] BFH v. 7.6.1994, IX R 33, 34/92, BStBl II 1994, 927.

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