Rz. 58

Nach dem ersten Nießbrauchserlaß vom 23.11.1983[1] war ein unentgeltlich eingeräumter befristeter Nießbrauch zugunsten naher Angehöriger nur zu beachten, wenn er für mindestens fünf Jahre unkündbar vereinbart worden war (vgl. Tz. 9 des Erlasses vom 23.11.1983, a.a. O.). Diese Anforderungen konnten nicht mehr aufrechterhalten bleiben, weil sie nach Auffassung der Finanzverwaltung mit den Grundsätzen der neuen BFH-Rechtsprechung[2] über die gesicherte Rechtsposition bei Einräumung eines auf bestimmte Zeit unentziehbaren obligatorischen Nutzungsrechts nicht vereinbar wären. Die FinVerw[3] verlangt bei obligatorischen Nutzungsrechten eine Mindestzeit von einem Jahr und verzichtet bei dinglichen Nutzungsrechten auf eine Mindestlaufzeit, was zu begrüßen ist, da bei wohl realistischer Betrachtung eine geringere Laufzeit als ein Jahr bei einem dinglichen Nießbrauch — schon aus Kostengründen — in der Praxis kaum anzutreffen sein wird[4]. Es sollten keine generellen Anforderungen an die Dauer des Nutzungsrechts gestellt werden und die Verhältnisse des Einzelfalls entscheidend sein. Je kürzer die Dauer der Nutzungsausübung ist, um so mehr kann gegen eine tatsächliche Erfüllung des Tatbestands der Einkunftserzielung sprechen (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, § 21 Rz. 35).

[1] BStBl II 1983, 508.
[3] Rz. 7 des 3. Nießbrauchserl. v. 24.7.1998, BStBl I 1998, 914.
[4] Vgl. auch Stuhrmann, DStR 1984, 741/2.

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