Rz. 32

Die Bestellung eines Nießbrauchs kann nur für den Bereich des Zuwendungsnießbrauchs vom Gedanken der Steuervermeidung getragen sein. In den häufigen Fällen des Vorbehaltsnießbrauchs findet hingegen kein Wechsel in der Person des Einkünfteerzielers statt. Vielmehr setzt sich der Vorbehaltsnießbraucher sogar der Gefahr aus, künftig sein Werbungskostenvolumen zu verkleinern, sofern an der Maßgeblichkeit der BGB-Lastenzuordnung festgehalten wird.

Die einkommensteuerrechtliche Zurechnung von Einkünften erfordert, daß der Steuerpflichtige, bei dem sie erfaßt werden sollen, in seiner Person die gesetzlichen Vor­aussetzungen der jeweiligen Einkunftsart nach § 2 Abs. 1 i. V. m. §§ 1324 EStG erfüllt[1]. Der Steuerpflichtige muß also die ihm zuzurechnenden Einkünfte erwirtschaften, indem er selbst oder durch eine Hilfsperson wirtschaftliche Chancen nutzt, Leistungen erbringt, ändert oder verweigert, wobei ihn Erfolg oder Mißerfolg dieses Handelns treffen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hiernach derjenige, der ein Grundstück vermietet.

 

Rz. 33

Die früher herrschende Rechtsauffassung über die Einordnung dinglicher Nutzungsrechte im Einkommensteuerrecht ging davon aus, daß mit der Bestellung eines Nießbrauchs oder dinglichen Wohnrechts allein wegen der dinglichen Natur der Nutzungsrechte auch steuerlich die Einkunftsquelle auf den Nutzungsberechtigten übergegangen sei und er deshalb die Einkünfte als von ihm unmittelbar bezogen zu versteuern habe. Nach neuerer Erkenntnis[2] kann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch derjenige erzielen, dem eine Wohnung ohne dingliche Absicherung überlassen wird, wenn er die Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition innehat, d. h. auch schuldrechtliche Vereinbarungen können eine Quelleninhaberschaft vermitteln[3].

 

Rz. 34

Der dritte Nießbrauchserlaß der Finanzverwaltung v. 24.7.1998[4] behandelt ebenfalls dingliche und obligatorische Nutzungsrechte grundsätzlich gleich (Rz. 7).

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