Rz. 52
Als steuerlich unschädlich dürfte der zivilrechtlich zulässige Ausschluß einzelner Nutzungen[1] sein[2].
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger überträgt ein bebautes Grundstück auf seine Tochter unter Vorbehalt des Nießbrauchs mit Ausschluß der Keller- und Hofnutzung.
Unter der Voraussetzung der zivilrechtlich wirksamen Nießbrauchseinräumung sowie der tatsächlichen Durchführung ist die eingeschränkte Nießbrauchsbestellung auch steuerlich zu beachten.
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