Rz. 52

Als steuerlich unschädlich dürfte der zivilrechtlich zulässige Ausschluß einzelner Nutzungen[1] sein[2].

 

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger überträgt ein bebautes Grundstück auf seine Tochter unter Vorbehalt des Nießbrauchs mit Ausschluß der Keller- und Hofnutzung.

Unter der Voraussetzung der zivilrechtlich wirksamen Nießbrauchseinräumung sowie der tatsächlichen Durchführung ist die eingeschränkte Nießbrauchsbestellung auch steuerlich zu beachten.

[2] Vgl. Richter, StBp 1974, 107/8.

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