1.2.1 Nießbrauch an Sachen

 

Rz. 2

Eine Sache kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen[1]. Als umfassendes Nutzungsrecht unterscheidet der Nießbrauch sich von allen Dienstbarkeiten. Eine Schranke für dieses Recht bildet die Vorschrift, daß die Substanz des Gegenstandes aufrechterhalten bleibt, in die der Nießbraucher daher nicht eingreifen darf. Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt[2].

Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt. Er braucht die Sache jedoch nicht selbst zu nutzen, sondern kann sie vermieten oder verpachten. Zum Abschluß von Miet- und Pachtverträgen während der Dauer des Nießbrauchs ist er somit berechtigt. Haben bei der Bestellung bereits Miet- und Pachtverträge bestanden, so wird der Nießbrauchsberechtigte Gläubiger der Miet- oder Pachtzinsforderungen. Zu betonen ist, daß er die Nutzungen aus eigenem Recht erwirbt, und zwar bei unmittelbaren Früchten gem. den Vorschriften der §§ 954ff. BGB und bei mittelbaren Früchten durch Einziehung. Daher bedarf es keiner Abtretung der Mietzinsforderungen an den Nießbrauchsberechtigten (vgl. Palandt, BGB zu § 1030 Rz. 5). Nach § 571 BGB gehen die Sache berührende Miet- und Pachtverträge auf den Nießbraucher über, er wird neuer Vertragspartner.

In dem unumschränkten Nutzungsrecht liegt der Unterschied zu dem dinglich gesicherten Wohnrecht des § 1093 BGB (vgl. Palandt, BGB zu § 1093 Rz. 3). Bei dem Wohnrecht muß das Wohnen Hauptzweck der Benutzung sein.

1.2.2 Nießbrauch an Rechten

 

Rz. 3

Nach § 1068 BGB kann Gegenstand des Nießbrauchs auch ein Recht sein. Voraussetzung ist nach § 1069 BGB jedoch, daß das Recht, an dem der Nießbrauch bestellt werden soll, übertragbar ist. An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann demnach ein Nießbrauchsrecht nicht bestellt werden. Bei Leibrenten und ähnlichen Rechten gebühren dem Nießbraucher die einzelnen Leistungen, die aufgrund des Rechts gefordert werden können[1]. Ein nießbrauchsbelastetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt, und ist unwiderruflich[2]. Der Berechtigte kann das Recht übertragen oder weiterbelasten, wodurch der Nießbraucher regelmäßig[3] nicht berührt wird. Er kann aber den Nießbrauch nicht dadurch beeinträchtigen oder zum Erlöschen bringen, daß er gegen den Willen des Nießbrauchers das Recht verändert oder aufgibt.

Unter die Bestimmungen der §§ 1068ff. BGB fallen der Nießbrauch an Aktien und GmbH-Anteilen sowie an Beteiligungen an Personengesellschaften.

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