Rz. 1

Der Nießbrauch verkörpert das Recht, sämtliche Nutzungen des belasteten Gegenstandes zu ziehen. Dadurch tritt eine Einschränkung der Rechtsstellung des Eigentümers ein. Nicht er, sondern der Nießbraucher ist berechtigt, die Nutzungen des Gegenstandes zu ziehen.

Die Nießbrauchsbestellung ist nur zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person sowie zugunsten von Gesamthandsgemeinschaften möglich. Zulässig ist die Bestellung für mehrere Gesamtberechtigte nach § 428 BGB (vgl. Palandt, BGB, zu § 1030 Rz. 4). Zulässig ist auch die Bestellung für mehrere nach Bruchteilen, wie auch anerkannt wird, daß der Eigentümer von vornherein den Nießbrauch für einen Berechtigten nur zu einem Bruchteil bestellt[1].

Nach § 1030 Abs. 2 BGB kann der Nießbrauch durch den Ausschluß einzelner Nutzungen beschränkt werden. Dies ist möglich im Zeitpunkt der Bestellung oder durch nachträgliche Inhaltsänderung. Die Bestellung nur für eine einzelne Nutzungsart wäre jedoch als unzulässige Aushöhlung des Nießbrauchsrechts unwirksam.

[1] Vgl. Palandt, a.a. O. mit Rechtsprechungshinweisen.

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