Rz. 168

Unter Rz. 131 wurde angesprochen, dass für Ertragsteuerzwecke grundsätzlich der handelsrechtliche Gewinnverteilungsschlüssel zugrunde zu legen ist. Die Rspr. wendet diesen Grundsatz sogar bei unternehmensbezogenen Sanierungen an, sodass steuerfreie Sanierungsgewinne i. S. v. § 3 Nr. 66 EStG a. F. den Kommanditisten ebenso zugute kommen können wie normale, steuerpflichtige Gewinne. Es bleibt des Weiteren ohne Bedeutung, ob das Kapitalkonto des jeweils Beteiligten negativ ist oder er kurzfristig nach der Sanierung aus der KG ausscheidet. Selbst in den beiden zuletzt genannten Sonderfällen kann nicht von einer unangemessenen Gewinnverteilung ausgegangen werden, wenn den Kommanditisten ein steuerfreier Sanierungsgewinn zugerechnet wird.[1] Der BFH betonte in diesem Zusammenhang, dass der Sinn der in § 3 Nr. 66 EStG a. F. normierten Steuerfreiheit darin liege, dass ein Schulderlass seine sanierende Wirkung z. T. verlieren würde, wenn er der Besteuerung unterworfen würde. Hiervon ausgehend sind auch die anteilig auf die Kommanditisten einer KG entfallenden Sanierungsgewinne steuerfrei, sofern es sich um eine unternehmensbezogene Sanierung handelt, durch die der Fortbestand des Unternehmens gesichert werden soll. Dies dürfte auch für steuerfreie Sanierungsgewinne nach § 3a EStG gelten.

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