Rz. 109

Wie bei allen Mitunternehmerschaften sind auch bei der GmbH & Co. Vergütungen an Beteiligte für Dienste und sonstige Leistungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern zählen zum steuerlichen Vorweggewinn. Das gilt für die Kommanditisten ebenso wie für die Komplementär-GmbH. Die dieser Beurteilung zugrundeliegende Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 EStG bildet insoweit nicht nur eine Qualifikationsnorm, sondern zusätzlich eine Zuordnungsnorm.[1] Zwar erfolgt auf Gesamthandsebene ein Abzug, im Rahmen der Sonderbilanzierung wird dieser aber durch Zurechnung nivelliert.

 

Rz. 110

§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG führt in Einzelfällen nicht nur zu einem Wechsel bei der Einkunftsart und dem Einkunftsort, sondern kann sogar die Höhe der Ertragsteuern nachdrücklich beeinflussen, wobei die Höhe der Einkünfte allerdings unverändert bleibt. Ein derartiges Ergebnis tritt für Mitunternehmer ein, die auch anderweitig gewerblich tätig sind. Auswirkungen zeigen sich zunächst bei der GewSt, wo die Zurechnung eines Ertrags bei einem anderen Gewerbebetrieb wegen des Freibetrags aus § 11 Abs. 1 GewStG, ein vorhandener Gewerbeverlust gem. § 10a GewStG oder die Kürzungsvorschriften in § 9 GewStG unterschiedliche Ergebnisse hervorrufen können.

 

Rz. 111

Die abweichende Zurechnung schlägt u. U. auf die ESt oder KSt selbst durch. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Dividenden von der Komplementär-GmbH als gewerbliche Einkünfte qualifiziert werden und die Gesellschafter der Komplementär-GmbH Steuerausländer sind. Nach den DBA ist das Besteuerungsrecht Deutschlands davon abhängig, ob eine Zuordnung der Beteiligung zur deutschen KG-Betriebsstätte gelingt. Dies ist bei einem Anteil an der Komplementär-GmbH regelmäßig zu bejahen.[2]

oweit Kommanditisten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH tätig werden und in dieser Eigenschaft eine Vergütung erhalten, werden diese als Sondervergütungen behandelt (Rz. 117f.).

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