Rz. 220

Diese Sonderform – in der Praxis zumeist als doppelstöckige GmbH & Co. anzutreffen – wird im Grunde nur noch wegen handelsrechtlicher Vorteile, z. B. wegen des des Vorliegens der Kaufmannseigenschaft[1], sowie unter mitbestimmungsrechtlichen Aspekten[2] empfohlen.

 

Rz. 221

Für den Normalfall führt die Einschaltung einer weiteren GmbH & Co. zu einer Ausweitung und Komplizierung des Rechnungswesens sowie der Bilanzierung. Weiterhin bedarf es klarer Regelungen, um die meist erwünschte Beteiligungsidentität in den zumindest drei beteiligten Gesellschaften zu erreichen. Schließlich müssen in besonderem Maße ständig die wirtschaftliche Entwicklung und die Gesellschafterinteressen beobachtet werden.

Rz. 222 einstweilen frei

[1] Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 2018, § 2 Rz. 24f.
[2] Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 2018, § 14 Rz. 79ff.

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