Rz. 223

Die doppelstöckige GmbH & Co. weist mindestens vier Beteiligte auf:

  1. die – regelmäßig unternehmerisch tätige – KG (operative Gesellschaft oder Untergesellschaft),
  2. die – regelmäßig nicht unternehmerisch tätige – Komplementär-Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft oder Obergesellschaft),
  3. die Komplementär-GmbH der Komplementär-Personengesellschaft,
  4. den Kommanditisten.

In Rz. 58 wurde herausgestellt, dass diese Sonderform allgemein anerkannt ist. Zweifel an der Zulässigkeit und Behandlung der doppelstöckigen GmbH & Co. sind zwischenzeitich auch im Handelsrecht weitgehend ausgeräumtDie überwiegende Auffassung im Schrifttum[1].

 

Rz. 224

Aus steuerlicher Sicht steht eine doppelstöckige Struktur der gewerblichen Prägung nicht entgegen. Die Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG setzt u. a. voraus, dass bei einer Personengesellschaft ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind. Vom sachlichen Inhalt her muss gewährleistet sein, dass die Außenhaftung der neben der Kapitalgesellschaft beteiligten Personen entsprechend der Außenhaftung eines Kommanditisten beschränkt ist (Rz. 61f.). Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft steht dabei einer Kapitalgesellschaft gleich.

[1] Zur Diskussion Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 2018, § 2 Rz. 24ff.

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