Rz. 58

Unter einer doppel- oder mehrstöckigen GmbH & Co. versteht man eine KG, bei der als Komplementär nicht eine GmbH, sondern wiederum eine GmbH & Co. auftritt. Auch diese Sonderform ist allgemein anerkannt. Das ergibt sich einmal daraus, dass der Gesetzgeber unerwünschte Folgen besonders geregelt hat, was z. B. in den §§ 125a und 130a HGB zum Ausdruck kommt. Zum anderen ist sie auch in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ausdrücklich erwähnt; dort wird eine gewerblich geprägte Personengesellschaft in einer Stellung als Komplementär einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt, sodass sie ihrerseits eine gewerbliche Prägung verursacht.

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