3.10.5.1 Rechtsgrundlagen

 

Rz. 220

Diese Sonderform – in der Praxis zumeist als doppelstöckige GmbH & Co. anzutreffen – wird im Grunde nur noch wegen handelsrechtlicher Vorteile, z. B. wegen des des Vorliegens der Kaufmannseigenschaft[1], sowie unter mitbestimmungsrechtlichen Aspekten[2] empfohlen.

 

Rz. 221

Für den Normalfall führt die Einschaltung einer weiteren GmbH & Co. zu einer Ausweitung und Komplizierung des Rechnungswesens sowie der Bilanzierung. Weiterhin bedarf es klarer Regelungen, um die meist erwünschte Beteiligungsidentität in den zumindest drei beteiligten Gesellschaften zu erreichen. Schließlich müssen in besonderem Maße ständig die wirtschaftliche Entwicklung und die Gesellschafterinteressen beobachtet werden.

Rz. 222 einstweilen frei

[1] Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 2018, § 2 Rz. 24f.
[2] Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 2018, § 14 Rz. 79ff.

3.10.5.2 Mitunternehmerschaft der Komplementär-Personengesellschaft

 

Rz. 223

Die doppelstöckige GmbH & Co. weist mindestens vier Beteiligte auf:

  1. die – regelmäßig unternehmerisch tätige – KG (operative Gesellschaft oder Untergesellschaft),
  2. die – regelmäßig nicht unternehmerisch tätige – Komplementär-Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft oder Obergesellschaft),
  3. die Komplementär-GmbH der Komplementär-Personengesellschaft,
  4. den Kommanditisten.

In Rz. 58 wurde herausgestellt, dass diese Sonderform allgemein anerkannt ist. Zweifel an der Zulässigkeit und Behandlung der doppelstöckigen GmbH & Co. sind zwischenzeitich auch im Handelsrecht weitgehend ausgeräumtDie überwiegende Auffassung im Schrifttum[1].

 

Rz. 224

Aus steuerlicher Sicht steht eine doppelstöckige Struktur der gewerblichen Prägung nicht entgegen. Die Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG setzt u. a. voraus, dass bei einer Personengesellschaft ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind. Vom sachlichen Inhalt her muss gewährleistet sein, dass die Außenhaftung der neben der Kapitalgesellschaft beteiligten Personen entsprechend der Außenhaftung eines Kommanditisten beschränkt ist (Rz. 61f.). Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft steht dabei einer Kapitalgesellschaft gleich.

[1] Zur Diskussion Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 2018, § 2 Rz. 24ff.

3.10.5.3 Sonderbetriebsvermögen

 

Rz. 225

Nach ständiger Rspr. bildet die Beteiligung an einer Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil) in der Steuerbilanz des beteiligten Mitunternehmers kein einheitliches und besonderes Wirtschaftsgut.[1] Sie entspricht vielmehr dem Saldo der anteilig auf ihn entfallenden Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens – wie er im individuellen Kapitalkonto zum Ausdruck kommt. Dieser Saldo ist u. U. zu ergänzen um Buchwerte aus einer Ergänzungsbilanz. Im Ergebnis muss der Beteiligungsansatz des Mitunternehmers in seiner eigenen Steuerbilanz die Summe seiner Kapitalkonten in der – zusammengefassten – Steuerbilanz der Beteiligungsgesellschaft ausmachen. Dieser übereinstimmende Bilanzausweis wird als "Spiegelbildmethode" bezeichnet.[2]

 

Rz. 226

Nach ständiger Rspr. des BFH zählt Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft und ist in einer Sonderbilanz zu deren Gesamthandsbilanz (u. U. ergänzend zu einer etwaigen Ergänzungsbilanz) auszuweisen[3]. Wenn sowohl Ergänzungs- als auch Sonderbilanz bestehen, setzt sich das Gesamt-Kapitalkonto bei der Mitunternehmerschaft aus drei Teilen zusammen, deren Summe in der Steuerbilanz des Mitunternehmers den Beteiligungsansatz bildet.

 

Rz. 227

Handelt es sich beim Mitunternehmer wiederum um eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), gilt grundsätzlich nichts anderes. Im Einzelnen gilt folgendes:.

  • Die Obergesellschaft ist als Mitunternehmer der Untergesellschaft anzusehen.
  • Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG wird der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaft/en beteiligte Gesellschafter dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt (§ 15 EStG Rz. 4). Der Gesellschafter der Obergesellschaft gilt als Mitunternehmer bei der Untergesellschaft, wenn er Mitunternehmer der Obergesellschaft und diese gleichzeitig Mitunternehmer der Untergesellschaft ist (Mitunternehmerkette).
  • Die Gleichstellung des mittelbar beteiligten Gesellschafters mit dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter erstreckt sich nicht nur auf Sonderbetriebsvermögen I, sondern auch auf Sonderbetriebsvermögen II.[4]
  • Zum Gesamtgewinn der Untergesellschaft rechnen die Ergebnisse aus den Sonderbilanzen, die der Gesellschafter der Obergesellschaft sowie die Obergesellschaft selbst bei der Untergesellschaft haben.
  • Während die Ergebnisse aus den Sonderbilanzen der Gesellschafter der Obergesellschaft bei der Untergesellschaft nur ins Ergebnis der Untergesellschaft einfließen, nicht aber auch in das Ergebnis der Obergesellschaft, fließen die Ergebnisse aus den Sonderbilanzen der Obergesellschaft bei der Untergesellschaft in das Ergebnis der Untergesellschaft und sind damit zugleich Teil des Gewinnanteils der Obergesellschaft bei der Untergesellschaft.[5]
  • Im Falle eines entgeltichen Erwerb des Anteils an der Obergesellschaft können ...

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