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§ 17 UStG befasst sich mit einer Reihe von verschiedenartigen Fällen, bei denen sich aufgrund bestimmter Vorgänge die Bemessungsgrundlage für einen stpfl. Umsatz ändert und aufgrund dieser Änderung ein Unternehmer den von ihm geschuldeten USt-Betrag und ein anderer Unternehmer den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug berichtigen müssen. Die erforderlichen Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigungspflicht ist bereits bei der Berechnung der Vorauszahlungen zu beachten (§ 18 Abs. 1 UStG). Vereinbaren der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des entrichteten Entgelts, mindert sich die Bemessungsgrundlage nur, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt.[1]

§ 17 UStG bezieht sich seinem Wortlaut nach auf Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, gilt aber auch für den entgeltlichen innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) sowie für die Fälle der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) sinngemäß. In § 17 Abs. 1 S. 1 UStG werden die häufigsten und wichtigsten Fälle für die Berichtigungen aufgeführt. Sinngemäß anwendbar sind die Regelungen des § 17 Abs. 1 UStG auf weitere Fallgruppen, die in den Abs. 2 und 3 geregelt sind. § 17 Abs. 4 UStG enthält eine Sonderregelung für Fälle der gemeinsamen Änderung von Entgelten für eine Mehrzahl von Leistungen in einem bestimmten Zeitabschnitt (z. B. Jahresrückvergütungen). D. h. wird die Bemessungsgrundlage aus irgendeinem Grund geändert, ein Entgelt ganz oder teilweise uneinbringlich, eine Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht oder die abgezogene Einfuhr-USt herabgesetzt, erlassen oder erstattet, so ist der Vorsteuerabzug im Voranmeldungszeitraum der Änderung anzupassen. Die an sich den ursprünglichen Vorsteuerbetrag betreffenden Änderungen werden allein aus Vereinfachungsgründen durch § 17 Abs. 1 S. 7 UStG in den Zeitraum des Veränderungsvorgangs gezogen. Die Änderung selbst bedeutet Betriebsausgaben beim Vermögensvergleich. Bei den Überschussrechnungen sind die Betriebsausgaben wegen des Abflussprinzips des § 11 EStG erst mit der Zahlung an das FA gegeben.

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