Rz. 5

§ 98 EStG eröffnet den Finanzrechtsweg nur für die aufgrund des XI. Abschn. EStG erlassenen bzw. noch zu erlassenden Verwaltungsakte. Damit findet § 98 EStG insbesondere keine Anwendung auf Verwaltungsakte der zentralen Stelle (§ 81 EStG) auf der Rechtsgrundlage von § 10 Abs. 2a und 4b EStG, § 10a Abs. 5 sowie § 22a EStG. Jedoch ist die zentrale Stelle (§ 81 EStG) gem. § 6 Abs. 2 Nr. 7 AO eine Finanzbehörde, sodass jedenfalls für die Festsetzung von Verspätungsgeld nach § 22a EStG, bei dem es sich um eine steuerliche Nebenleistung i. S. d. § 3 Abs. 4 Nr. 9 AO und damit um eine Abgabenangelegenheit i. S. d. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO handelt, der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

 

Rz. 6

Trotz Handelns der Deutschen Rentenversicherung Bund und obwohl die Entscheidung Auswirkungen auf die Gewähr von Altersvorsorgezulage nach dem XI. Abschn. EStG haben kann, sind Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgrund des XI. Abschnitt EStG von denjenigen über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI abzugrenzen.

Die Anerkennung der Kindererziehungszeiten führt zwar gem. der Fiktion des § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI zu Pflichtbeiträgen in Bezug auf die inländische gesetzliche Rentenversicherung i. S. d. § 10a Abs. 1 EStG und ist damit zumindest mittelbar eine Voraussetzung für die Gewähr von Altersvorsorgezulage nach dem XI. Abschn. EStG. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ist aber nicht im XI. Abschn. EStG geregelt, sondern eine Angelegenheit der gesetzlichen Rentenversicherung, für die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG der Sozialrechtsweg eröffnet ist.

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