1 Inhalt der Norm

 

Rz. 1

Die Vorschrift eröffnet für die aufgrund des Abschn. XI EStG ergehenden Verwaltungsakte ausdrücklich den Finanzrechtsweg.

2 Zweck

 

Rz. 2

Der Zweck der Vorschrift besteht darin, den zu wählenden Rechtsweg bei Streitigkeiten über Verwaltungsakte zu bestimmen, die von der zentralen Stelle (§ 81 EStG) aufgrund des XI. Abschn. EStG erlassen worden sind.[1] Ob es einer entsprechenden Regelung bedurfte oder ob sie lediglich deklaratorischen Charakter hat, kann m. E. dahinstehen, da nach h. M. der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i. V. m. § 98 EStG eröffnet ist.[2]

[1] So im Ergebnis auch Myßen/Obermaier, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 98 EStG B 5.

3 Tatbestand

3.1 Verwaltungsakt

 

Rz. 3

Nach dem Wortlaut von § 98 EStG setzt die Eröffnung des Finanzrechtswegs aufgrund des XI. Abschnitts ergangene oder noch zu ergehende Verwaltungsakte voraus.

Bei den verschiedenen im XI. Abschn. EStG festgelegten Handlungen der zentralen Stelle (§ 81 EStG) handelt es sich regelmäßig um Verwaltungsakte. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung des Ermittlungsergebnisses nach § 90 Abs. 1 S. 1 EStG (§ 90 EStG Rz. 5ff.) sowie der Mitteilung der Rückforderung gegenüber dem Anbieter gem. § 90 Abs. 3 S. 1 EStG (§ 90 EStG Rz. 14f.) bzw. nach § 94 Abs. 1 S. 2 EStG. Deshalb hat die Frage, ob der Finanzrechtsweg bezüglich der Realakte nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet ist (Rz. 1)[1], eine untergeordnete Bedeutung. Dies gilt umso mehr, als dass denkbare Realakte – wie insbesondere die Vornahme von Auszahlungen von Altersvorsorgezulage – auf Handlungen per Verwaltungsakt beruhen, sodass über ein Vorgehen gegen den entsprechenden Verwaltungsakt der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

Realakte nach § 96 Abs. 4 EStG können direkt über § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO angegriffen werden.

 

Rz. 4

Am hoheitlichen Handeln und damit an einem Verwaltungsakt fehlt es in dem Rechtsverhältnis zum Anbieter, sodass insofern der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gem. § 13 GVG gegeben ist. Die Anbieter sind insbesondere nicht als Beliehene bzw. nicht für die öffentliche Verwaltung tätig, da sie im elektronischen Verfahren lediglich den Versand und den Empfang elektronisch übermittelter Informationen sicherstellen, aber keine eigene Entscheidungskompetenz haben.[2] Das Gleiche gilt für Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis von zwei Anbietern untereinander betreffen, insbesondere in Fällen der förderunschädlichen Übertragung des Altersvorsorgevermögens nach § 93 Abs. 1 S. 4 Buchst. c EStG (nach dem Tod des Ehegatten) bzw. nach § 93 Abs. 1a EStG (Versorgungsausgleich) und § 93 Abs. 2 EStG (Vertragswechsel).

[1] Myßen/Obermaier, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 98 EStG B 1ff.
[2] Jährling-Rahnefeld Sgb 2003, 86; Myßen/Obermaier, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 98 EStG B 14.

3.2 Ergehende Verwaltungsakte aufgrund des XI. Abschnitts

 

Rz. 5

§ 98 EStG eröffnet den Finanzrechtsweg nur für die aufgrund des XI. Abschn. EStG erlassenen bzw. noch zu erlassenden Verwaltungsakte. Damit findet § 98 EStG insbesondere keine Anwendung auf Verwaltungsakte der zentralen Stelle (§ 81 EStG) auf der Rechtsgrundlage von § 10 Abs. 2a und 4b EStG, § 10a Abs. 5 sowie § 22a EStG. Jedoch ist die zentrale Stelle (§ 81 EStG) gem. § 6 Abs. 2 Nr. 7 AO eine Finanzbehörde, sodass jedenfalls für die Festsetzung von Verspätungsgeld nach § 22a EStG, bei dem es sich um eine steuerliche Nebenleistung i. S. d. § 3 Abs. 4 Nr. 9 AO und damit um eine Abgabenangelegenheit i. S. d. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO handelt, der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

 

Rz. 6

Trotz Handelns der Deutschen Rentenversicherung Bund und obwohl die Entscheidung Auswirkungen auf die Gewähr von Altersvorsorgezulage nach dem XI. Abschn. EStG haben kann, sind Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgrund des XI. Abschnitt EStG von denjenigen über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI abzugrenzen.

Die Anerkennung der Kindererziehungszeiten führt zwar gem. der Fiktion des § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI zu Pflichtbeiträgen in Bezug auf die inländische gesetzliche Rentenversicherung i. S. d. § 10a Abs. 1 EStG und ist damit zumindest mittelbar eine Voraussetzung für die Gewähr von Altersvorsorgezulage nach dem XI. Abschn. EStG. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ist aber nicht im XI. Abschn. EStG geregelt, sondern eine Angelegenheit der gesetzlichen Rentenversicherung, für die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG der Sozialrechtsweg eröffnet ist.

4 Eröffnung des Finanzrechtswegs

 

Rz. 7

Die Eröffnung des Finanzrechtswegs führt für einen etwaigen Rechtsstreit zur sachlichen Zuständigkeit des FG.

4.1 Örtliche Zuständigkeit

 

Rz. 8

Örtlich zuständig für die von der zentralen Stelle (§ 81 EStG) aufgrund des XI. Abschn. EStG erlassenen Verwaltungsakte ist gem. § 38 FGO ausschließlich das FG Berlin-Brandenburg. Dies folgt aus § 81 EStG, nach dem die zentrale Stelle die Deutsche Rentenversicherung Bund ist, die ihren Sitz in Berlin hat. § 38 Abs. 2 FGO ist nicht anwendbar, da weder das BZSt, dem die Aufgabe der Gewährung von Altersvorsorgezulage nach Abschn. XI EStG gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 18 FVG obliegt, noc...

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