Rz. 3

§ 97 S. 1 EStG ordnet an, dass das nach § 10a EStG oder Abschnitt XI EStG geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage nicht übertragbar sind. Soweit die Übertragung ausgeschlossen ist, besteht Pfändungsschutz (§ 851 Abs. 1 ZPO). Dies entspricht der gesetzgeberischen Konzeption[1], die im Grundsatz durch den BGH bestätigt wurde.[2] Dem Pfändungsschutz soll auch nicht das Recht des Schuldners zur jederzeitigen Kündigung des Altersvorsorgevertrags entgegenstehen.[3]

 

Rz. 4

Nicht von der Regelung des § 97 EStG erfasst ist die Übertragung von in einem Altersvorsorgevertrag nach § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 AltZertG gebildetem Altersvorsorgevermögen zwischen den Vertragspartnern im Rahmen dieser Vertragsbeziehung. Wird das im Voraus zur Tilgung des Darlehens abgetretene Altersvorsorgevermögen bestimmungsgemäß eingesetzt, handelt es sich lediglich um eine Umbuchung innerhalb des einheitlichen Vertrags.[4] Das Übertragungsverbot findet im Verhältnis der Vertragspartner untereinander keine Anwendung.[5]

 

Rz. 5

Die förderunschädliche Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen im Fall des Todes des Zulageberechtigten auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 93 Abs. 1 S. 4 Buchst. c EStG) ist ebenfalls kein Fall des § 97 EStG. Der Vermögensübergang erfolgt hierbei aufgrund des Erbrechts.

[1] BT-Drs. 16/886, 10.
[5] A. Steiner, in Briese/Horlemann, Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung, Kz. 200 § 97 EStG Anm. 2; Lindberg, in Blümich/Lindberg, EStG, § 97 EStG Rz. 5.

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