Rz. 44

Die Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen ist keine schädliche Verwendung, soweit das Kapital als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Buchst. c AltZertG i. V. m. § 93 Abs. 1 S. 1 EStG) verwendet wird (Rz. 14, 28).

 

Rz. 44a

§ 93 Abs. 4 EStG erfasst Zweckverfehlungen bei wohnwirtschaftlicher Verwendung geförderten Kapitals. Wird bei einem einheitlichen Vertrag nach § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AltZertG (z. B. Bausparvertrag) das Darlehen nicht wohnungswirtschaftlich i. S. d. § 92a Abs. 1 S. 1 EStG verwendet, liegt zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung grundsätzlich eine schädliche Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens vor.

 

Rz. 45

Den Folgen einer solchen schädlichen Verwendung kann der Zulageberechtigte entgehen, wenn er das geförderte Altersvorsorgevermögen innerhalb eines Jahres auf einen ihm zuzurechnenden anderen Altersvorsorgevertrag überträgt. Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf des Vz, in dem das Darlehen ausgezahlt wurde.

 

Rz. 46

Der Zulageberechtigte hat dem Anbieter Absicht und Zeitpunkt der Kapitalübertragung sowie ggf. die Aufgabe der Absicht mitzuteilen (§ 93 Abs. 4 S. 2 EStG). Für den letzteren Fall tritt die schädliche Verwendung mit Zugang der Mitteilung beim Anbieter ein (§ 93 Abs. 4 S. 3 EStG). Die gesetzlich vorgesehene "spätestens"-Frist ist wirkungslos, weil die Absicht der Kapitalübertragung den Eintritt der schädlichen Verwendung nicht hindert.

 

Rz. 46a

Die zweckgerechte Verwendung des Darlehens bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 AltZertG (Kombination Sparvertrag mit Darlehensoption und optionalem Vor-/Zwischenfinanzierungsdarlehen) wird über § 92a Abs. 3 S. 8 EStG – und die Reinvestitionsregeln des § 92a Abs. 3 S. 9 EStG – sichergestellt.

 

Rz. 47

Die Vorschrift ist – abgesehen von § 96 Abs. 7 EStG – nicht bewehrt.

 

Rz. 48

In den Sonderfällen des § 95 EStG finden §§ 93, 94 EStG entsprechende Anwendung.

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