Rz. 41

Kleinbetragsrenten konnten ursprünglich nur zu Beginn der Auszahlungsphase abgefunden werden. Ihre Kapitalisierung gilt nicht als schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 3 S. 1 EStG). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine lebenslange Auszahlung kleiner Renten unverhältnismäßig kostenintensiv ist.

Durch das G. v. 17.8.2017[1] wurden die Möglichkeiten zur förderunschädlichen Abfindung einer Kleinbetragsrente deutlich erweitert. Aufgrund der Neuregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a AltZertG kann der Rentenbezieher den Auszahlungszeitpunkt zur Abfindung einer Kleinbetragsrente bestimmen und zwischen einer Auszahlung der Kleinbetragsrente im Jahr des Beginns der Auszahlungsphase oder im darauffolgenden Jahr wählen. Diese Änderung wurde auch in § 93 Abs. 3 S. 1 EStG nachvollzogen, um eine steuerliche Gleichbehandlung – unabhängig vom gewählten Auszahlungszeitpunkt – zu gewährleisten.

Darüber hinaus kann nach § 93 Abs. 3 S. 4 EStG die ausgleichspflichtige Person die steuerunschädliche Abfindung auch nach dem Beginn der Auszahlungsphase in Anspruch nehmen, wenn die bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder diesen Wert unterschreitet.

 

Rz. 41a

Kleinbetragsrenten sind Renten, deren monatlicher Zahlbetrag bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen Kapitals– einschließlich einer eventuellen Teilkapitalauszahlung, jedoch ohne einen eventuellen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag – einen Betrag von 1 % der monatlichen Bezugsgröße (West) nach § 18 SGB IV nicht übersteigt.[2]Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für ein bestimmtes Kj. ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kj., aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag. Sie wird aufgrund der Ermächtigung des § 69 Abs. 2 S. 1 SGB VI von der Bundesregierung jährlich durch Rechtsverordnung festgesetzt und beträgt auf der Basis des Jahres-Durchschnittsentgelts für 2017 von 37.077 EUR für das Kalenderjahr 2019 3.115 EUR. Als Kleinbetragsrenten können im Kalenderjahr 2019 somit Renten mit Monatsbeträgen bis 31,15 EUR abgefunden werden.

Für die Berechnung der monatlichen Rente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Zulageberechtigten insgesamt zu berücksichtigen, auf die geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden (§ 93 Abs. 3 S. 3 EStG). Damit soll einem Missbrauch durch Stückelung der Verträge begegnet werden. Wird der Höchstwert nicht überschritten, liegen insgesamt Kleinbetragsrenten vor, die unschädlich abgefunden werden können.[3]

 

Rz. 41b

Die Kapitalabfindung ist als Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 S. 1 EStG). Um die steuerlichen Folgen der Kleinbetragsrentenabfindung abzumildern, ordnet § 22 Nr. 5 S. 13 EStG mit Wirkung ab dem 1.1.2018 die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelregelung) an.[4]

In der Zeit vor Inkrafttreten dieser Regelung kann die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kapitalabfindungen von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen weder allein mit der Begründung verneint werden, eine solche Kapitalisierungsmöglichkeit sei in dem betreffenden Altersvorsorgevertrag von Anfang an vorgesehen gewesen[5], noch allein mit der Begründung bejaht werden, der ursprüngliche Altersvorsorgevertrag habe eine solche Kapitalisierungsmöglichkeit nicht vorgesehen.[6] Entscheidend soll vielmehr sein, ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich der Altersvorsorgeverträge (§§ 82 ff. EStG) als atypisch anzusehen ist.[7] Ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vorliegen, wenn ein Altersvorsorgevertrag ursprünglich nicht die Möglichkeit einer Kapitalabfindung vorsah, sondern die Abfindung einer Kleinbetragsrente erst nachträglich vereinbart wird, ist Gegenstand eines laufenden Revisionsverfahrens.[8]

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