Rz. 10

Nach Abs. 3 führt die ZfA eine gesonderte Feststellung über den Stand des Wohnförderkontos von Amts wegen in folgenden Fällen durch:

  • In allen Fällen auf den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsphase.
  • In besonderen Fällen (§ 92b Abs. 3 S. 1 EStG), nämlich wenn ein Wohnförderkonto vorhanden ist:

 

Rz. 11

Festzustellen sind jeweils soweit für die Besteuerung erforderlich:

Damit werden im Wege einer gesonderten Feststellung nach § 179 AO die für die nachgelagerte Besteuerung wesentlichen Grundlagen verbindlich festgestellt und den Betroffenen mitgeteilt. Sind mehrere Personen betroffen wie im Fall der Scheidungsfolgenregelung nach § 92a Abs. 2a S. 1 EStG der andere Ehegatte, hat die gesonderte Feststellung gem. § 179 Abs. 2 S. 2 AO einheitlich gegenüber den Betroffenen durch Bescheid zu erfolgen. Die Mitteilung an den Anbieter erfolgt per Datensatz gem. § 92b Abs. 3 S. 2 EStG. Der Anbieter muss der zentralen Stelle dabei die für die Feststellung erforderlichen Unterlagen auf Anforderung vorlegen nach § 92b Abs. 3 S. 3 EStG.

 

Rz. 12

Neben gesonderten Feststellungen, die von Amts wegen zu treffen sind, ist auf Antrag des Zulageberechtigten nach § 92b Abs. 3 S. 4 EStG eine gesonderte Feststellung durchzuführen. Diese Feststellung ist jedoch beschränkt auf den Stand des Wohnförderkontos. Der Antrag kann auf einen beliebigen Stichtag gestellt werden. Damit soll der in der früheren Gesetzesfassung nur rudimentär vorhandene Rechtsschutz der Zulageberechtigten verbessert werden.[1] Darüber hinaus besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, sich zu informieren, welche Beträge er in der Auszahlungsphase oder bei Aufgabe der Eigennutzung zu versteuern hat.

 

Rz. 13

Zuständig für die gesonderte Feststellung ist die zentrale Stelle. Die Verfahrensvorschriften des § 90 Abs. 4 S. 2 bis 5 EStG für das Zulageverfahren gelten für den Antrag auf gesonderte Feststellung entsprechend (§ 92b Abs. 3 S. 5 EStG).

[1] BT-Drs. 16/8869, 32.

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