Rz. 10

Die Regelung geht davon aus, dass für die Finanzierung der privaten Altersvorsorge jährlich ein bestimmter Kapitalbetrag[1] zugeführt werden soll. Dieser Kapitalbetrag setzt sich aus der Eigenleistung des Zulageberechtigten sowie der Zulage zusammen und beläuft sich ab 2008 auf 4 % der maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Nur wenn diese jeweils vorgesehene Kapitalzuführung erreicht wird, wird die Zulage ungekürzt gewährt. Der für die volle Zulage erforderliche Mindesteigenbeitrag errechnet sich deshalb aus dem Prozentsatz der Bemessungsgrundlage abzüglich der Zulage nach den §§ 84, 85 EStG.

 
Praxis-Beispiel

Maßgeblicher Mindesteigenbetrag

Der Zulageberechtigte Z, ledig, keine Kinder, erzielt im Jahr 2023 einen Bruttoarbeitslohn von 40.000 EUR. Sein für das Jahr 2024 maßgeblicher Mindesteigenbeitrag errechnet sich (vorbehaltlich von Sockel- und Höchstbeitrag) wie folgt:

 
Beitragspflichtige Einnahmen i. S. v. SGB VI 40.000 EUR
Ausgangsbetrag nach Abs. 1 S. 2 i. H. v. 4 % 1.600 EUR
abzüglich Grundzulage nach § 84 EStG 175 EUR
Mindesteigenbeitrag 1.425 EUR
[1] Zuführungskapital, mitunter missverständlich auch als "Sparleistung" bezeichnet, Rz. 4.

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