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Um die Förderung nach den §§ 83 bis 85 EStG ungeschmälert zu erhalten, muss der Zulageberechtigte einen Mindesteigenbeitrag erbringen. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass zum Aufbau der privaten Altersvorsorge jährlich ein bestimmtes Kapital angesammelt werden soll (Zuführungskapital). Bemessungsgrundlage hierfür sind grds. die in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen des Zulageberechtigten als Maßstab seiner Leistungsfähigkeit; ist der Zulageberechtigte nicht rentenversicherungspflichtig, treten an deren Stelle vergleichbare Einnahmen. Die Größenordnung des jährlichen Zuführungskapitals bemisst das Gesetz mit jährlich 4 % dieser Einnahmen. Das Zuführungskapital setzt sich zusammen aus Eigenbeitrag und Zulage. Der für eine ungeschmälerte Zulage erforderliche Mindesteigenbeitrag errechnet sich somit stets aus dem Prozentsatz der Bemessungsgrundlage abzüglich der Zulage nach den §§ 84, 85 EStG.

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