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Zwischen Beiträgen und Tilgungsleistungen ist zu unterscheiden, weil sie im Zulageverfahren unterschiedlich behandelt werden. Bei Tilgungsleistungen kommt es in der "Auszahlungsphase" nicht zu (Renten-)Zuflüssen beim Zulageberechtigten. Deshalb werden die geförderten Tilgungsleistungen zuzüglich einer Verzinsung zum Zweck der Erfassung der wirtschaftlichen (Nutzungs-)Vorteile für die nachgelagerte Versteuerung in einem Wohnförderkonto festgehalten (§ 92a Abs. 2 EstG). Treffen Beiträge und Tilgungsleistungen in einem Altersvorsorgevertrag zusammen, so sind die geleisteten Zahlungen dementsprechend aufzuteilen.

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