Rz. 5

Auf die zuständigen Stellen wird in der AltvDV im Rahmen der technischen Art und Weise der Übermittlung von Daten durch die zuständigen Stellen Bezug genommen. So regelt die AltvDV insbesondere das technische Übermittlungsformat (§ 1 AltvDV), die Identifikation der am Verfahren Beteiligten (§ 5 AltvDV) sowie besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stellen (§ 7 AltvDV) und besondere Mitteilungspflichten der Familienkassen (§ 9 AltvDV).

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