Rz. 18a

Die Id-Nr. (§ 139b AO) fungiert in den Meldeverfahren der Finanzverwaltung als eindeutiges Zuordnungsmerkmal für den Datenaustausch. Die betroffene Person hat daher der mitteilungspflichtigen Stelle ihre Id-Nr. mitzuteilen (§ 22a Abs. 2 S. 1 EStG). Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, kann die mitteilungspflichtige Stelle die Id-Nr. im maschinellen Anfrageverfahren nach § 22a Abs. 2 EStG beim BZSt abfragen. Diese Abfrage läuft über die zentrale Stelle, welche die Funktion einer durchleitenden Stelle hat, d. h. sie prüft die übermittelten Daten lediglich automatisiert daraufhin, ob sie vollständig und schlüssig sind und ob das vorgeschriebene Datenformat verwendet worden ist. Die Sachbearbeitung der zentralen Stelle wird nicht eingebunden (§ 22a EStG Rz. 7).[1]

In Hinblick auf ein registerübergreifendes Identitätsmanagement gewinnt die Id-Nr. – über den steuerlichen Bereich hinaus – als Ordnungsmerkmal an Bedeutung.[2] So sind die Träger der Rentenversicherung berechtigt, die im maschinellen Anfrageverfahren nach § 22a Abs. 2 EStG erhobene Id-Nr. im Rahmen der Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrentenzuschlag) zu nutzen (§ 151b Abs. 2 S. 1 SGB VI).

Auch die Digitale Rentenübersicht (Rz. 9) bedient sich der Id-Nr. als Identifikationsmerkmal (§ 2 Nr. 8 RentÜG). In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Nutzung des maschinellen Anfrageverfahrens ausgeweitet und vereinfacht.[3]

[2] § 1 IDNrG; BT-Drs. 19/24226, 64; G. v. 28.2.2021, BGBL I 2021, 591.
[3] § 22a Abs. 2 S. 10 EStG, Inkrafttreten am 1.10.2023 lt. Art. 13 Abs. 6 des G. v. 11.2.2021, BGBl I 2021, 154; § 52 Abs. 30b EStG, Inkraftreten am 1.7.2022, Art. 13 Abs. 4 des G. v. 11.2.2021, BGBl I 2021, 154.

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