Rz. 2

Die zentrale Stelle wurde mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) im Jahr 2001 geschaffen.[1] Aufgrund der bestehenden technischen Anbindung einer Vielzahl von Akteuren sind neben den ursprünglichen Aufgaben weitere hinzugekommen, auch außerhalb des steuerlichen Bereichs. So wird auch im automatisierten Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrentenzuschlag) auf die bestehenden Strukturen der zentralen Stelle nach § 81 EStG zurückgegriffen, die bereits für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG zwischen den Trägern der Rentenversicherung und der Finanzverwaltung bestehen.[2].

 

Rz. 3

Vor Einführung des XI. Abschn. EStG durch das AVmG wurde die Förderung privater Altersvorsorge in Form eines Sonderausgabenabzugs diskutiert. Folgerichtig war in diesem Stadium angedacht, diese Aufgabe den Finanzverwaltungen der Länder im Rahmen der ESt-Veranlagung zu übertragen. Dieser Vorschlag scheiterte politisch am Widerstand einzelner Länder im Bundesrat, sodass im Vermittlungsausschuss die Idee aufkam, die private Altersvorsorge zentral mittels eines weitgehend automatisierten Verfahrens durchzuführen.[3] Die Aufgabe der Gewährung von Altersvorsorgezulage wurde mit Blick auf die besondere Sachnähe zur Altersvorsorge zunächst der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) übertragen. Ob diese als Selbstverwaltungsorgan die Aufgabe einer oberen Finanzbehörde wahrnehmen könne, wurde jedoch bezweifelt.[4] Deshalb wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2001 die Zuständigkeit für die Gewährung der Altersvorsorge nach dem XI. Abschn. EStG dem damaligen Bundesamt für Finanzen – jetzt BZSt – übertragen.[5] Danach bedient sich nunmehr das BZSt zur Durchführung dieser Aufgabe im Weg der Organleihe der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese zentrale Stelle i. S. v. § 81 EStG ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. f S. 2 FVG).

 

Rz. 4

Mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung ging aus der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) mit Wirkung zum 1.10.2005 die Deutsche Rentenversicherung Bund hervor.[6]§ 81 EStG wurde in diesem Zusammenhang entsprechend angepasst, sodass nunmehr die Deutsche Rentenversicherung Bund zentrale Stelle i. S. d. § 81 EStG ist.

Rz. 5 bis 7 einstweilen frei

[1] BGBl I 2001, 1310.
[2] BT-Drs. 19/20711, 32.
[3] Myßen, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a EStG Rz. A 470.
[4] Myßen, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 81 EStG Rz. A 29.
[5] BGBl I 2001, 3794.
[6] BGBl I 2004, 3292.

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