Rz. 100

Steuerrückstellungen sind auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu bewerten. Als "wertaufhellend" sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden.[1] Daraus folgert die Finanzverwaltung, dass zum einen die geltend gemachten Investitionsabzugsbeträge bei der Berechnung der Steuerrückstellungen mindernd zu berücksichtigen sind. Zum anderen sind die Steuerrückstellungen nicht rückwirkend zu erhöhen, wenn Investitionsabzugsbeträge zu einem späteren Zeitpunkt nach § 7g Abs. 3 oder 4 EStG rückgängig gemacht werden.[2]

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