2.6.2.1 Grundsätze bis 31.12.2019

 

Rz. 49

Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des der Anschaffung bzw. Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte "des Betriebs" verbleiben. Sonder-Betriebsvermögen gehört mit zum Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft, sodass eine Nutzung insoweit ausreicht. Der Wortlaut spricht von der Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte "des" Betriebs, nicht "eines" Betriebs des Stpfl. Hieraus ist abzuleiten, dass eine Nutzung in demselben Betrieb erfolgen muss; die Verwendung in einem anderen Betrieb desselben Stpfl. wäre für § 7g EStG schädlich.[1]

Schädlich war bis 2019 auch die längerfristige Vermietung oder Überlassung an einen anderen Betrieb oder eine Nutzung als Umlaufvermögen, sei es desselben oder eines anderen Stpfl. Das Merkmal "Verbleiben" ist "funktional" auszulegen, wenn der Stpfl. bei einem Einsatz des Wirtschaftsguts außerhalb des Betriebs die tatsächliche Gewalt über das Wirtschaftsgut regelmäßig innerhalb kurzer Frist wiedererlangt und das Wirtschaftsgut damit im "Einflussnahmebereich" des Stpfl. verbleibt. So wertete das BMF eine über 3 Monate hinausgehende Überlassung an einen Dritten als schädlich.[2] Durch die Verbleibensvoraussetzung sollte vermieden werden, dass Betriebe, deren Geschäftszweck in der Vermietung von Wirtschaftsgütern besteht, die Begünstigungen in Anspruch nehmen konnten.[3] Gedacht war an Fälle der Dauervermietung, z. B. an Leasingfälle, nicht aber an die laufende Vermietung von Wirtschaftsgütern an einen wechselnden Personenkreis.

Der BFH sah es jedoch als unschädlich an, dass ein Wirtschaftsgut in dem Betrieb eines anderen ausschließlich als Werkzeug zur Herstellung von – durch den Investor in Auftrag gegebenen Teilen – eingesetzt und in der restlichen Zeit dort für den Investor lediglich verwahrt wird.[4]

[1] BFH v. 23.5.1986, III R 66/85, BStBl II 1986, 91 zur InvZul; Schmidt, BBK 2007, 5091; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2017, § 7g EStG Rz. 8ff.
[3] BR-Drs. 303/83, BT-Drs. 10/336.

2.6.2.2 Grundsätze ab 1.1.2020

 

Rz. 49a

Voraussetzung für die Begünstigung nach § 7g Abs. 1 EStG ist, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist die Bildung des Investitionsabzugsbetrags rückgängig zu machen. Investitionsabzugsbeträge, die ab 2016 neu gebildet wurden, können in einem solchen Fall jedoch für ein anderes Wirtschaftsgut in Anspruch genommen werden.[1] Zu europarechtlichen Bedenken hinsichtlich der Beschränkung auf inländische Betriebsstätten s. Rz. 6a. Rspr. und Finanzverwaltung verstehen unter einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung einen Nutzungsgrad von mindestens 90 %.[2] Dabei ist die außerbetriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts zeitraum- und nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen. Eine schädliche Verwendung liegt somit nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut im gesamten maßgeblichen Zeitraum zu mindesten 90 % betrieblich genutzt wird, auch wenn die außerbetriebliche Nutzung im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung mehr als 10 % betragen hat.[3] Rumpfwirtschaftsjahre zählen dabei als volle Wirtschaftsjahre.[4] Problematisch ist der Nachweis der 90 %-Regelung bei betrieblichen Pkw, die der Unternehmer auch privat nutzt. Zu beachten ist dabei, dass Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der betrieblichen Nutzung zuzurechnen sind. Bei Anwendung der 1 %Regelung geht die Finanzverwaltung aber grundsätzlich von einer schädlichen Nutzung aus.[5] Allerdings hat der BFH dem Stpfl. die Möglichkeit eingeräumt, den Nachweis auch durch andere Beweismittel als ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen.[6] Wie dieser Nachweis aussehen könnte, ist allerdings offengeblieben. Es mag bezweifelt werden, ob ein solcher ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gelingen kann. Selbst ein Fahrtenbuch, das mit Mängeln behaftet ist, dürfte seitens der Finanzverwaltung nicht ohne Weiteres akzeptiert werden.[7] Unproblematisch ist dagegen die Privatnutzung des Betriebs-Pkw durch den Arbeitnehmer. Da diese als Lohnbestandteil anzusehen ist, stellt sie immer eine betriebliche Nutzung dar.[8]

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