Rz. 37

§ 7g EStG kann bereits durch einen in Aufbau/Gründung befindlichen Betrieb in Anspruch genommen werden. Übt der Stpfl. erstmals Tätigkeiten aus, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der beabsichtigten betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind, beginnt die Betriebseröffnungsphase und damit die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags.[1] Indizien für eine Betriebseröffnung sind bspw. eine Gewerbeanmeldung, beantragte Kredite oder Unterlagen, aus denen sich die geplante Anschaffung oder Herstellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ergibt (z. B. Kostenvoranschläge, Informationsmaterial, konkrete Verhandlungen oder Bestellungen). Für eine beabsichtigte Betriebseröffnung spricht außerdem, dass der Stpfl. bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist oder, dass die einzelnen zum Zwecke der Betriebseröffnung bereits unternommenen Schritte sich als sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem Ziel des endgültigen Abschlusses der Betriebseröffnung darstellen. Im Zweifel ist die Absicht nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.[2]

Rz. 38–43 einstweilen frei

[1] BFH v. 9.2.1983, BStBl II 1983, 451.
[2] BMF v. 15.6.2022, IV C 6 – S 2139-b/21/10001:001, Rz. 3, BStBl I 2022, 945; zustimmend Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 7g EStG Rz. 26.

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