Rz. 15a

Bis zum 31.12.2019 galten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale, die nicht überschritten werden durften:

  • bei bilanzierenden Stpfl. ein Betriebsvermögen von höchstens 235.000 EUR,
  • bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein Wirtschaftswert von höchstens 125.000 EUR und
  • bei Betrieben mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) ein Gewinn von höchstens 100.000 EUR.

Nach der Begründung zum JStG 2020[1] waren die bisherigen Größenmerkmale zur Abgrenzung begünstigter Betriebe insbesondere im Bereich der Land- und Forstwirtschaft teilweise ungeeignet, um kleine und mittlere Unternehmen zu fördern. Ursächlich hierfür war die Methodik zur Ermittlung der Wirtschaftswerte. Dieser umfasst lediglich die im Eigentum des Betriebes stehenden Wirtschaftsgebäude, Grundstücke und sonstigen betrieblichen Wirtschaftsgüter, nicht jedoch die dazu gepachteten Flächen, die aber auch Umsatz und Gewinn erhöhen und damit die Betriebsgrößen beeinflussen. Dies konnte dazu führen, dass auch land- und forstwirtschaftliche Großbetriebe die Steuervergünstigungen nach § 7g EStG in Anspruch nehmen konnten. Nach der Neuregelung sollen die Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG zielgerichteter ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus soll die neue einheitliche Gewinngrenze unabhängig von der Einkunftsart zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung führen. Der Gewinn sei Bestandteil der Steuererklärung und als Bezugsgröße für § 7g EStG in der Praxis ohne besonderen Verwaltungsaufwand erkennbar sowie maschinell prüfbar. Speziell bei bilanzierenden Unternehmen führe die Regelung zu einer erheblich einfacheren Überprüfung der Gewinngrenze.

 

Rz. 15b

So gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.[2]

 

Rz. 15c

Die Gewinngrenze ist für jeden Betrieb getrennt zu ermitteln. Da diese betriebsbezogen ist, gilt der Betrag auch für Personengesellschaften, unabhängig von der Anzahl der Beteiligten.[3]

 

Rz. 15d

Ein eigenständiger Begriff "Gewinn" findet sich in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG nicht. Es ist zwar bestimmt, dass der Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln und damit grundsätzlich an den nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn und nicht – bei Gewerbetreibenden – an den handelsbilanziellen Jahresüberschuss anzuknüpfen ist. Nicht geregelt ist jedoch, ob der Gewinn um nicht abziehbare Betriebsausgaben zu erhöhen bzw. um steuerfreie Betriebsvermögensmehrungen zu mindern ist, d. h. der steuerliche Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG für die Bestimmung der Gewinngrenze ausschlaggebend sein soll.[4]

 

Rz. 15e

Zu korrigieren ist der maßgebliche Gewinn nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1b EStG jedenfalls um die Abzüge und Hinzurechnungen gem. § 7g Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG. Die Regelung schließt aus, dass die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags dazu führt, dass die Gewinngrenze unterschritten wird. Andererseits führt auch ein Hinzurechnungsbetrag nach § 7 Abs. 2 S. 1 EStG nicht dazu, dass die Grenze überschritten wird, sodass eine erneute Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht ausgeschlossen wird.[5]

 

Rz. 15f

Ob außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu- und Abrechnungen bei der Einnahmenüberschussrechnung zu berücksichtigen sind, ist strittig. Nach Auslegung des BMF sollen außerbilanzielle Korrekturen ausdrücklich berücksichtigt werden.[6] Diese Auffassung teilt das FG Baden-Württemberg nicht. Dieses versteht unter "Gewinn" i. S. von § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG den Steuerbilanzgewinn und nicht den steuerlichen Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Korrekturen um außerbilanzielle Positionen wie nicht abziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen (z. B. Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG) seien nicht vorzunehmen.[7] Der Wortlaut des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG deute auf eine Maßgeblichkeit des nicht korrigierten Gewinns hin. Darüber hinaus interpretiert das FG Baden-Württemberg die Gesetzesbegründung dahingehend, dass der Gewinnbegriff genutzt werden soll, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs zu beurteilen. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben haben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stpfl. gemindert und müssten daher außer Betracht bleiben. Dasselbe gelte umgekehrt für den Zufluss steuerfreier Betriebsvermögensmehrungen.

 

Rz. 15g

Bei Personengesellschaften ist der Gesamtgewinn zugrunde zu legen. Hierzu gehören der gemeinschaftliche Gewinn (bisher: Gesamthandsgewinn), die Ergebnisse aus Ergänzungsbilanzen/-rechnungen sowie die Sonderbetriebsgewinne bzw. -verluste. Das gilt unabhängig davon, ob die Investitionsabzugsbeträge für den Bereich des gemeinschaftlichen Vermögens oder eines Sonderbetriebsvermögens gebildet werden sollen.[8] Bei einer Betriebsaufspaltung sind das Besitz- und das Betriebsunternehmen bei der Prüfung ...

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