Rz. 42

Die Rücklage kann für die Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens gebildet werden. Die Anforderungen entsprechen denen bei §  7g Abs. 1 (s. Rz. 17ff.).

Die Rücklagenbildung ist allerdings nicht von der Höhe eines privaten Nutzungsanteils abhängig, da § 7g Abs. 3 nicht auf § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG a. F. verweist. Auch die in § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG a. F. für die Sonderabschreibung geforderte Verbleibensfrist ist für die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. ohne Belang[1].

Der Gesetzeswortlaut setzt lediglich die Rücklagenbildung für den Erwerb (irgend-)"eines" Wirtschaftsguts voraus. Die "voraussichtliche" Investition muss wegen der etwaigen Notwendigkeit, einen Gewinnzuschlag gem. § 7g Abs. 5 EStG a. F. zu bilden, nach Rspr. und Finanzverwaltung[2] bereits bei Bildung der Rücklage so konkret und genau bezeichnet werden, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der "voraussichtlichen" Investition entspricht, für deren Finanzierung der Stpfl. die Ansparrücklage gebildet hatte[3]. Hierdurch soll ein "Austausch" von geplanter und tatsächlicher Investition ausgeschlossen werden. Erforderlich ist daher nach h. M. eine rechtzeitige Konkretisierung und Erfassung in der Buchführung. Das später angeschaffte Wirtschaftsgut muss zumindest seiner Funktion nach identisch sein. Die Anforderungen für eine Funktionsgleichheit entsprechen denen der Übertragung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung auf ein Ersatzwirtschaftsgut (gl. A. Meyer, in H/H/R, EStG, § 7g EStG a. F. Rz. 82); eine Wertgleichheit ist daher nicht erforderlich. Sammelbezeichnungen sind allerdings unzulässig (BMF v. 25.2.2004, IV A 6 – S 2183b – 1/04, BStBl I 2004, 337, Rz. 15; Lambrecht, in K/S/M, EStG, § 7g EStG a. F. Rz. D 44 "Sammelbegriffe"; Meyer, in H/H/R, EStG, § 7g EStG a. F. Rz. 83). Auch die finanzgerichtliche Rspr. ist insoweit teilweise sehr restriktiv (s. z. B. FG München v. 16.10.2002, 1 K 1642/01, EFG 2003, 382; vgl.Bsp. in Rz. 40b).

Dies gilt auch bei der Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern[4].

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