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Angaben zu den in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen müssen nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung dem FA übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung ist zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen. Durch dieses standardisierte Verfahren werden die Überprüfung und Bearbeitung von beanspruchten Sonderabschreibungen durch die Finanzverwaltung ermöglicht und Fehler bei der Anwendung der Vorschrift vermieden. Auf Antrag des Stpfl. kann bei unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden (§ 7c Abs. 4 S. 2 EStG; § 150 Abs. 8 A0).

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