Rz. 15

In folgenden Fällen ist die Sonderabschreibung durch Änderung oder Aufhebung der bereits ergangenen Steuer- oder Feststellungsbescheide in späteren Jahren rückgängig zu machen (§ 7b Abs. 4 S. 2 EStG):

  • Die geförderte Wohnung wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren nicht ausschließlich zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken genutzt oder bereitgestellt (§ 7b Abs. 4 Nr. 1 EStG);
  • die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen wird im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung oder in den folgenden 9 Jahren veräußert und der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der ESt oder KSt (§ 7b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG).

     
    Praxis-Beispiel

    Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Besteuerung

    Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Grundstück zum Privatvermögen gehört und der Grund und Boden im Jahr 2015 erworben, das Gebäude aber erst im Jahr 2020 errichtet wurde. Wird das Grundstück im Jahr 2026 veräußert, liegt kein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d.s § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vor, weil bei der Berechnung der dort genannten Zehnjahresfrist auf die Anschaffung des Grund und Bodens und nicht auf die Herstellung des Gebäudes abgestellt wird. Der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der ESt. Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist aber rückgängig zu machen, weil der zehnjährige Nutzungszeitraum nach § 7b EStG erst mit dem Jahr der Fertigstellung des Gebäudes beginnt.

    Veräußerungsgewinn unterliegt der Besteuerung

    Wird eine geförderte Wohnung innerhalb der zehnjährigen Nutzungsfrist stpfl. veräußert, kommt es nicht zu einer Rückgängigmachung der Sonderabschreibung, wenn der Begünstigte die Nutzung der Wohnung zu fremden Wohnzwecken durch den Erwerber während des zehnjährigen Zeitraums nachweist. Der Erwerber schreibt die Wohnung durch lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG aus seinen vollen Anschaffungskosten ab.

  • oder die Baukostenobergrenze nach § 7b Abs. 2 Nr. 2 EStG wird innerhalb der ersten 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten (§ 7b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG).

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