Rz. 11a

Eine nachträgliche Kaufpreisminderung eines zunächst vorläufig höher festgesetzten Kaufpreises ist als rückwirkendes Ereignis zu beurteilen[1]; somit ist § 7a Abs. 1 S. 3 EStG nicht anzuwenden; vielmehr werden die begünstigten Aufwendungen rückwirkend auf den im Ergebnis aufgewendeten Betrag beschränkt. Ermäßigungen von Anschaffungsaufwendungen führen auch unter nahen Angehörigen grundsätzlich erst dann zu Anschaffungskostenminderungen, wenn sie tatsächlich eingetreten sind.[2]

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