Rz. 17

Keine Anzahlungen sind willkürlich geleistete Zahlungen (R 7a Abs. 5 S. 1 EStR 2012). Unbeachtlich ist für die Frage der Willkür, ob die Anzahlungen vertraglich vereinbart sind; anderenfalls hätten die Beteiligten es in der Hand, durch eine entsprechende Vereinbarung den Ausschlussgrund der Willkür zu umgehen. Die Verwaltung war schon immer daran interessiert, Anzahlungen als missbräuchlich einzustufen. Allgemeine Regeln verbieten sich insoweit allerdings. Eine Zahlung gilt nach R 7a Abs. 5 S. 6f. EStR 2012 nicht als willkürlich, wenn das Wirtschaftsgut spätestens im folgenden Jahr geliefert wird. Diese Regelung ist allerdings nicht im Umkehrschluss so zu verstehen, dass vorher geleistete Anzahlungen stets als rechtsmissbräuchlich einzuordnen wären.[1] Vielmehr ist im Einzelfall zu hinterfragen, ob es einen wirtschaftlichen (außersteuerlichen) Hintergrund für die Anzahlung gibt. Auch wenn den Stpfl. die Beweislast für das Vorhandensein außersteuerlicher Motive im Rahmen des § 42 AO trifft, ist zudem zunächst festzustellen, ob eine "unangemessene Gestaltung" vorliegt, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies ist gerade deshalb zweifelhaft, weil § 7a Abs. 2 EStG Anzahlungen begünstigt; von einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil kann hier im Regelfall keine Rede sein. Daher wird ein Gestaltungsmissbrauch nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein, wenn willkürlich vertraglich vereinbarte (sonst fehlt es schon an den Voraussetzungen von § 7a Abs. 3 EStG) Zahlungen vorzeitig fließen, ohne dass hierfür ein wirtschaftlicher Hintergrund erkennbar ist. Bei Erwerb eines Gebäudes ist die Willkürlichkeit von Zahlungen auch nicht anzunehmen, soweit im Jahr der Zahlung und im folgenden Kj. voraussichtlich eine Gegenleistung erbracht wird, die die Anforderung eines Teilbetrags nach § 3 Abs. 2 MaBV rechtfertigen würde (H 7a "Anzahlungen auf Anschaffungskosten" EStH 2022 zum Zahlungsplan nach § 3 Abs. 2 MaBV). Der BFH hat die frühere Verwaltungsansicht verworfen, wonach ein Missbrauch vorliege, wenn Vorauszahlungen auf ein Gebäude nicht ratenweise nach § 3 Abs. 2 MaBV erfolgen, sondern eine Sicherheit nach § 7 MaBV gestellt und der volle Kaufpreis im Voraus gezahlt wird.[2]

Zum sog. Ein-Banken-Modell s. Rz. 21b.

 

Rz. 18

Sonderabschreibungen können für Anzahlungen auf Anschaffungskosten allerdings maximal bis zur Höhe des geschuldeten Kaufpreises beansprucht werden.[3] Wird der Kaufpreis nur vorläufig vereinbart und später von den Vertragsparteien endgültig niedriger festgesetzt, so führt diese Vereinbarung als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu einer entsprechenden Korrektur der Sonderabschreibung. Die Sonderabschreibung auf die Anzahlung wird dann rückwirkend auf den Betrag begrenzt, der als Anschaffungskosten anzusetzen ist.[4]

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