Rz. 13

§ 7a Abs. 2 EStG regelt Fallgestaltungen, in denen erhöhte Abschreibungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden können. § 7a Abs. 2 EStG setzt also voraus, dass in anderen Vorschriften ausdrücklich die Begünstigung von Teilherstellungskosten und von Anzahlungen auf Anschaffungskosten enthalten ist, wie dies z. B. bei den mittlerweile "ausgelaufenen" Vorschriften

der Fall war. Mittlerweile sind sämtliche Begünstigungsvorschriften, die eine Vorverlagerung von erhöhten Abschreibungen und Sonderabschreibungen vorsahen (zuletzt § 4 FördG)[3], nicht mehr in Kraft. § 7a EStG ist auf § 5 S. 2 InvZulG 2010 nicht anwendbar.[4] § 7a Abs. 2 S. 1 EStG regelt die AfA-Bemessungsgrundlage, während § 7a Abs. 2 S. 2 EStG die Zulässigkeit der späteren Abschreibungen im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung einschränkt. § 7a Abs. 2 S. 3 EStG bestimmt den Zahlungszeitpunkt für Anzahlungen; dieser Zeitpunkt wird für die speziellen Fälle der Zahlung durch Wechsel und Scheck in den § 7a Abs. 2 S. 4 und 5 EStG geregelt (Zahlung erst mit Zufluss). Die Begünstigung wirkte sich schon vor dem Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung des Wirtschaftsguts (§ 9a EStDV) – dem üblichen AfA-Beginn – aus. Aufgrund des Grundsatzes der "Vorverlagerung" entfällt die Begünstigung rückwirkend (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO), wenn z. B. der Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang nicht abgeschlossen wird oder bei dem Wirtschaftsgut z. B. "Eintragungs-" oder "Verbleibensvoraussetzungen" nicht erfüllt werden.[5]

[3] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 7a EStG Rz. 3, mit Verweis auf 30. Auflage v. 2011.
[4] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 7a EStG Rz. 3.
[5] BFH v. 29.3.2001, IV R 49/99, BStBl II 2001, 437, BFH/NV 2001, 1074; BFH v. 5.9.2001, I R 107/00, BStBl II 2002, 134, BFH/NV 2002, 390; Buciek, DStZ 2002, 189.

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