Rz. 1
§ 7a EStG gliedert sich in 9 Absätze. Die einzelnen Absätze beinhalten folgende Regelungen:
- Abs. 1: Nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten oder Minderung der ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten
- Abs. 2: Anzahlungen auf Anschaffungskosten bzw. Teilherstellungskosten
- Abs. 3: Mindest-AfA
- Abs. 4: Normal-AfA neben den erhöhten Absetzungen
- Abs. 5: Verbot der doppelten Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen
- Abs. 6: Auswirkung erhöhter Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf die Buchführungsgrenzen
- Abs. 7: Zurechnung des begünstigten Wirtschaftsguts auf mehrere Personen
- Abs. 8: Besondere Aufzeichnungspflichten
- Abs. 9: AfA nach Ablauf eines Begünstigungszeitraums von Sonderabschreibungen
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