Rz. 9

Zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands, der zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, gelten die Grundsätze gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO. Die Zuziehung ist notwendig, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten wird. Dies ist wegen der Kompliziertheit der Materie nicht nur bei im konkreten Fall schwierigen und umfangreichen Verfahren, sondern grundsätzlich zu bejahen.[1] Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Bevollmächtigte seinen Einspruch nicht begründet.[2] Allerdings muss der Bevollmächtigte tatsächlich als solcher aufgetreten sein. Dazu reicht es nicht aus, dass er den Einspruchsführer lediglich bei der Abfassung seiner Schriftsätze unterstützt.[3] Eine Zuziehung ist nicht notwendig, wenn die Familienkasse die erforderlichen Hinweise in verständlicher Form gegeben hat[4] und lediglich vorhandene Unterlagen beizubringen sind.[5] In Kindergeldsachen dürfen Hilfe leisten Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer, Lohnsteuerhilfevereine. Erstattungsfähig sind nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen, nicht darüber hinausgehende vereinbarte Honorare.

Str. ist, ob eine Kostenerstattung bei Angehörigen rechts- und steuerberatender Berufe, die sich selbst vertreten, möglich ist. Nach FG Bremen ist § 77 Abs. 2 EStG auch bei Selbstvertretung eines Rechtsanwalts anwendbar.[6] Dem ist im Hinblick auf den Charakter des Kindergelds als – zumindest teilweise – Sozialleistung (§ 31 EStG Rz. 5ff.; § 62 EStG Rz. 9) zuzustimmen.[7] Dies gilt allerdings nur, wenn grundsätzlich die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren notwendig war.[8]

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