rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erstattung der Kosten der im Einspruchsverfahren gegen Kindergeldaufhebungsbescheid zugezogenen Rechtsanwältin bei Nachreichung einer beim Kindergeldberechtigten schon vor Beginn des Einspruchsverfahrens vorliegenden Mitteilung über das Prüfungsergebnis des studierenden Sohnes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i. S. d. § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers her zu beurteilen. Ein verständiger Bürger wird nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der Familienkasse in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und die Einreichung der angeforderten Daten und Unterlagen durch die Kindergeldberechtigte selbst oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes möglich und zumutbar ist.

2. Kommt es für die Beendigung des Hochschulstudiums und damit der Berufsausbildung des volljährigen Kindes auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an und hat die kindergeldberechtigte Mutter eine insoweit missverständliche Bescheinigung des Prüfungsamts des Universität vorgelegt, als darin der Abschluss des Studiums bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestätigt und über die Aushändigung des Diplomzeugnisses keine Aussage getroffen worden ist, so war die Familienkasse berechtigt, die Kindergeldberechtigte im Einspruchsverfahren zum Nachweis des Zeitpunkts der Mitteilung des Prüfungsergebnisses aufzufordern. Hat das Kind schon vor Erhalt der missverständlichen Bescheinigung per email eine Mitteilung über die Abholung der Zeugnisunterlagen erhalten und wurde diese für den Kindergeldanspruch entscheidungserhebliche Mitteilung des Prüfungsamts erst von der im Einspruchsverfahren gegen den Kindergeld-Aufhebungsbescheid hinzugezogenen Rechtsanwältin vorgelegt, so war die Zuziehung der Anwältin nicht notwendig, da die Mutter diese Mitteilung auch schon vorher und auch ohne die Kosten verursachende Hinzuziehung einer Rechtsanwältin einreichen hätte können.

 

Normenkette

EStG § 77 Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 2-3; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung im Einspruchsverfahren.

Die Klägerin bezog für Ihren Sohn G, geb. 7.4.1980, Kindergeld, da sich dieser in Ausbildung befand. Mit Schreiben vom 16.1.2007 teilte sie der Familienkasse mit, dass ihrem Sohn G. am heutigen Tage das Abschlusszeugnis seines Studiums übergeben worden sei, womit er sein Studium beendet habe, und übersandte die Mitteilung des Prüfungsamtes der Technischen Universität D. vom 16.1.2007, in dem bestätigt wurde, dass G. am 29.11.2006 die Diplomarbeit erfolgreich verteidigt und damit sein Studium abgeschlossen habe. Daraufhin hob die Familienkasse mit Bescheid vom 29.1.2007 das Kindergeld ab Dezember 2006 auf, weil das Kind das Studium beendet habe und sich nicht mehr in Ausbildung befinde, und forderte das für Dezember 2006 und Januar 2007 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 308 EUR wieder zurück. Mit Schreiben vom 6.2.2007 erhob die Klägerin persönlich dagegen Einspruch und brachte vor, dass das Gesamtergebnis der Prüfung ihrem Sohn erstmals offiziell schriftlich mit Übergabe des Hochschulzeugnisses und der Diplomurkunde am 16.1.2007 mitgeteilt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe G. keinerlei schriftliche Mitteilung über die Beendigung seines Studiums erhalten. Er sei demzufolge auch nicht in der Lage gewesen, seinen Studienabschluss nachzuweisen. Dies ergebe sich auch so aus den Dienstanweisungen des Bundesamtes für Finanzen DA 63.3.2.6. Es sei also nicht der 29.11.2006, sondern der 16.1.2007 maßgebend. Sie beantragte im Einspruchsverfahren Kindergeld bis Januar 2007.

Die Familienkasse forderte die Klägerin mit Schreiben vom 27.2.2007 zur Vorlage eines Nachweises darüber auf, dass dem Sohn erst am 16.1.2007 das Prüfungsergebnis mitgeteilt worden sei, und lehnte mit Schreiben vom selben Tage den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides ab, weil der Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin wandte sich die Klägerin an ihre Rechtsanwältin und jetzige Klägervertreterin, die mit Schriftsatz vom 6.3.2007 unter Bezugnahme auf die Beweisanforderung der Familienkasse noch einmal die Bestätigung des Prüfungsamtes vom 16.1.2007 und zusätzlich eine Mitteilung des Prüfungsamtes vom 15.1.2007 einreichte, die per email an den Sohn am 15.1.2007 gesandt worden war, wonach Diplomzeugnis und -urkunde zur Abholung im Prüfungsamt bereitliegen würden. Sodann erteilte die Familienkasse am 11.4.2007 einen Abhilfebescheid, in dem der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, da das Kindergeld zu Recht gezahlt worden sei. Die Kost...

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